Junge Frau sitzt zu Hause mit ihrem Laptop und Hund

Wissenswertes für die Steuererklärung 2025

Die wichtigsten Steuerrechtsänderungen und Informationen im Überblick.

Bevor Sie mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung 2025 beginnen, informieren Sie sich darüber, ob Sie voraussichtlich vom neuen Serviceangebot der Hessischen Steuerverwaltung „Ihre Steuer: Macht jetzt das Finanzamt für Sie!“ umfasst sein werden. Im Idealfall müssen Sie keine eigene Steuererklärung erstellen. Nähere Informationen zum Serviceangebot finden Sie hier

Zur Auswahl eines Themas klicken Sie bitte die entsprechende Überschrift in der unten stehenden Themenübersicht an.

Ab dem Kalenderjahr 2025 wird der abziehbare Betrag von zwei Drittel (66,66 %) auf 80 % der Aufwendungen erhöht. Ebenfalls steigt der jährliche Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von 4.000 Euro auf 4.800 Euro je Kind.

Geldzuwendungen an Angehörige können ab dem Kalenderjahr 2025 nur noch per Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers steuerlich geltend gemacht werden. Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel:

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen nur berücksichtigt werden können, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt.

Eine ermäßigte Besteuerung (sogenannte Fünftelregelung) von Arbeitslohn und Versorgungsbezügen für mehrere Jahre sowie von Entschädigungen ist ab dem Jahr 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr möglich. Eine tarifermäßigte Besteuerung ist nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung möglich.

Eine Übersicht der wichtigsten Freibeträge zur Einkommensteuer 2025 finden Sie in unserem Artikel:

Änderungen bei den Vordrucken für die Einkommensteuererklärung 2025

Die wichtigsten Vordruckänderungen im Überblick.

Angaben zur Religion (Zeilen 11 und 23)

Für die Angaben der Religionszugehörigkeit ist - auch bei einem Wechsel/Austritt - die Religion zum 31. Dezember maßgebend. Für die Einkommensteuererklärung 2025 bedeutet dies die Religion am 31. Dezember 2025. Zur Verdeutlichung wurde die Abfrage ergänzt.

Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung (Zeile 37)

Eine Eintragung ist in Zeile 37 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt. In diesem Fall erläutern Sie bitte diese Sachverhalte in den "Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung". Zur Auswahl stehen folgende Möglichkeiten:

In dieser Steuererklärung

  • konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden.
  • wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten.
  • sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden.
  • liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl).

Falls Sie mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen übermitteln, ist in Zeile 37 keine Eintragung vorzunehmen.

Pflege-Pauschbetrag

Ab dem Jahr 2025 wurden die Erklärungsangaben zur Gewährung eines Pflege-Pauschbetrages durch eine Änderung der Abfragereihenfolge und Ergänzung erforderlicher Angaben neu gestaltet.

Die Anzahl der weiteren an der Pflege beteiligten Personen ist verpflichtend anzugeben. Sofern Sie die pflegebedürftige Person allein pflegen, tragen Sie bitte in Zeile 18 eine „0“ ein. Bei den Angaben zur pflegenden Person wurde klarstellend ergänzt, dass die Wohnung im Inland oder in einem EU/EWR Staat liegen muss.

Bestattungskosten

Bestattungskosten für Angehörige können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie den Nachlass und etwaige nicht steuerpflichtige Ersatzleistungen (zum Beispiel Sterbegeldversicherung) übersteigen. Bisher war der Wert des Nachlasses und die Summe der erhaltenen und/oder zu erwartenden Versicherungsleistungen etc. in einer Zeile (32) zusammengefasst. Ab dem Jahr 2025 erfolgt eine getrennte Erklärung in den Zeilen 34 und 35.

Hinweis zu E-Rezepten

Sofern Sie Kosten für Arzneimittel geltend machen möchten, die Ihnen per elektronischem Rezept (E-Rezept) verordnet wurden, genügt als Nachweis der Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online Apotheke, wenn diese folgende Angaben enthalten:

  • Name der versicherten Person,
  • Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • (Zuzahlungs-) Betrag,
  • die Art des Rezeptes (zum Beispiel Rezept mit Gebühr, grünes Rezept oder Privatrezept).

Wenn Sie privat krankenversichert sind, kann der Nachweis alternativ auch durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Die Angaben zu Kindern (bisher ab Zeile 16) sind weggefallen und nun in der Anlage Kind vorzunehmen. Hierdurch konnte die Abfrage auf die Angabe reduziert werden, welche Person Anspruch auf die Kinderzulage für das jeweilige Kind hat (Zeile 26).

Bislang konnten im Papiervordruck Einnahmen aus maximal zwei nebenberuflichen Tätigkeiten erklärt werden. Ab dem Jahr 2025 wird die Zeile 58 im Papiervordruck in „aus allen weiteren Tätigkeiten“ umbenannt, damit die Einnahmen aus sämtlichen Tätigkeiten erfasst werden können. Geben Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER elektronisch ab, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einnahmen aus jeder Tätigkeit getrennt einzutragen.

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen, die Sie von Ihrem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhalten haben, sind auf der Anlage SO zu erklären, soweit Sie dem Abzug als Sonderausgaben durch Unterschrift auf der Anlage U zugestimmt haben. Der Bereich Unterhaltsleistungen auf der Anlage SO (Zeilen 5 bis 7) ist um zwei Zeilen erweitert worden. Es wird nun bei jeder Abfrage auf die Anlage U verwiesen und die enthaltenen Beiträge zur Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung abgefragt.

Versorgungsleistungen und Ausgleichzahlungen

Für Versorgungsleistungen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (Zeile 8) und Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Zeile 10) wurden ab dem Jahr 2025 eigene Erklärungsmöglichkeiten geschaffen. Bisher waren diese Zahlungen unter dem Sammelbegriff der wiederkehrenden Bezüge zu erklären. Es bleibt jedoch dabei, dass eine Eintragung nur erforderlich ist, soweit bei der zahlungsverpflichteten oder ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind.

Die Anlage Corona-Hilfen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 entfallen.