Pflege-Pauschbetrag
Ab dem Jahr 2025 wurden die Erklärungsangaben zur Gewährung eines Pflege-Pauschbetrages durch eine Änderung der Abfragereihenfolge und Ergänzung erforderlicher Angaben neu gestaltet.
Die Anzahl der weiteren an der Pflege beteiligten Personen ist verpflichtend anzugeben. Sofern Sie die pflegebedürftige Person allein pflegen, tragen Sie bitte in Zeile 18 eine „0“ ein. Bei den Angaben zur pflegenden Person wurde klarstellend ergänzt, dass die Wohnung im Inland oder in einem EU/EWR Staat liegen muss.
Bestattungskosten
Bestattungskosten für Angehörige können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie den Nachlass und etwaige nicht steuerpflichtige Ersatzleistungen (zum Beispiel Sterbegeldversicherung) übersteigen. Bisher war der Wert des Nachlasses und die Summe der erhaltenen und/oder zu erwartenden Versicherungsleistungen etc. in einer Zeile (32) zusammengefasst. Ab dem Jahr 2025 erfolgt eine getrennte Erklärung in den Zeilen 34 und 35.
Hinweis zu E-Rezepten
Sofern Sie Kosten für Arzneimittel geltend machen möchten, die Ihnen per elektronischem Rezept (E-Rezept) verordnet wurden, genügt als Nachweis der Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online Apotheke, wenn diese folgende Angaben enthalten:
- Name der versicherten Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- (Zuzahlungs-) Betrag,
- die Art des Rezeptes (zum Beispiel Rezept mit Gebühr, grünes Rezept oder Privatrezept).
Wenn Sie privat krankenversichert sind, kann der Nachweis alternativ auch durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.