Freibeträge im Einkommensteuergesetz 2025

Übersicht über die wichtigsten Anpassungen der Freibeträge für die Einkommensteuerveranlagung 2025.

Rechtsgrundlage: § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes

  • Jahresbetrag: 12.096 Euro

Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes

  • Jahresbetrag: 3.336 Euro pro Elternteil

Der Kinderfreibetrag wird grundsätzlich jedem Elternteil gewährt. Im Fall der Zusammenveranlagung beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 6.672 Euro je Kind.

Der Kinderfreibetrag wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei unbeschränkter Steuerpflicht des Kindes (sogenannte Inlandskinder) ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).

Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes

  • Jahresbetrag: 1.464 Euro

Der Freibetrag wird grundsätzlich jedem Elternteil gewährt. Im Fall der Zusammenveranlagung beträgt der Freibetrag insgesamt 2928 Euro je Kind.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei unbeschränkter Steuerpflicht des Kindes (sogenannte Inlandskinder) ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).

Rechtsgrundlage: § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes

  • Monatsbetrag: 255 Euro je Kind
  • Jahresbetrag: 3.060 Euro je Kind

Das Kindergeld wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Rechtsgrundlage: § 33a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes

  • Jahresbetrag: 12.096 Euro

Der Unterhaltshöchstbetrag wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Wichtiger Hinweis für das Jahr 2025

Bei Unterhaltsleistungen müssen Geldzuwendungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Weitere Information erhalten Sie in unserem Artikel:

Rechtsgrundlage: § 24b des Einkommensteuergesetzes

  • Jahresbetrag: 4.260 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf Antrag um je 240 Euro.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Rechtsgrundlage: § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes

  • Jahresbetrag: 3.000 Euro

Ausführliche Informationen zur nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter und zur Ehrenamtspauschale finden Sie im Steuerwegweiser, den Sie kostenlos auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen downloaden können:

Rechtsgrundlage: § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes

  • Jahresbetrag: 840 Euro

Ausführliche Informationen zur nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter und zur Ehrenamtspauschale finden Sie im Steuerwegweiser, den Sie kostenlos auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen downloaden können:

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