Dokumente werden digital in einem Datenstrom übermittelt.

Elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ist ein bedeutender Schritt in Richtung Digitalisierung.

Sie trägt maßgeblich zur Effizienzsteigerung sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Steuerpflichtigen und Steuerberatenden bei. Deshalb hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur elektronischen Bekanntgabe geändert (§ 122aÖffnet sich in einem neuen Fenster der Abgabenordnung). Der elektronische Steuerbescheid wird künftig zum Regelfall, die Bekanntgabe in Papierform erfolgt nur noch auf Antrag als Ausnahme. Dies gilt ab dem 1. Januar 2027.

Die Gesetzesänderung sollte ursprünglich bereits ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt werden. Eine kürzlich ergangene Übergangsregelung gewährleistet aber, dass allen Beteiligten im Jahr 2026 die Möglichkeit gegeben wird, sich mit angemessener Vorlaufzeit auf die Änderungen einzustellen – so kann die Entwicklung zu einer digitalisierten Verwaltung bürgerfreundlich begleitet werden.

Für das Jahr 2026 ändert sich die bestehende Vorgehensweise bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (wie Steuerbescheiden) noch nicht. Sie erhalten Ihre Bescheide – wie bisher – nur dann elektronisch, wenn Sie zuvor in Ihrem ELSTERÖffnet sich in einem neuen Fenster-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben. Ansonsten erhalten Sie Ihre Bescheide weiterhin in Papierform per Post. Ein Antrag auf postalische Bekanntgabe ist hierfür nicht erforderlich!

Besitzen Sie selbst kein aktives ELSTER-Benutzerkonto, werden Sie auch weiterhin nicht von der elektronischen Bekanntgabe betroffen sein. Dies gilt auch über das Jahr 2026 hinaus. Ein Antrag auf postalische Bekanntgabe ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für Vollmachtnehmer (zum Beispiel Steuerberater), wenn diese ihre Vollmachten (noch) nicht in elektronischer Form übermitteln.

 

Grundsätzlich elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027 – postalische Bekanntgabe nur auf Antrag

Nach der neuen Fassung der Abgabenordnung sollen Verwaltungsakte ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben werden. Anders als bisher bedarf es dazu keiner aktiven Einwilligung mehr. Die elektronische Bekanntgabe wird also zum Regelfall. Die Neuerung gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen über ELSTER elektronisch übermitteln, es ist kein weiteres Zutun ihrerseits erforderlich.

Falls Sie bereits über ein aktives ELSTER-Benutzerkonto verfügen oder als Vollmachtnehmerin oder Vollmachtnehmer (zum Beispiel Steuerberaterin oder Steuerberater) Ihre Vollmachten in elektronischer Form übermitteln, dennoch aber ab dem 1. Januar 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe wünschen, haben Sie die Möglichkeit, hierfür einen elektronischen Antrag zu stellen:

 

Antragsstellung über „Mein ELSTER“ ab Frühjahr 2026 (Bürgerinnen und Bürger ohne Steuerberaterin oder Steuerberater mit Empfangsvollmacht)

Um eine postalische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027 sicherzustellen, werden Sie voraussichtlich ab April 2026 die Möglichkeit haben, den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe zeitsparend und bequem über das Online-Portal „Mein ELSTER“ zu stellen. Sobald die elektronische Einlegung eines Widerspruchs möglich ist, werden wir Sie über unsere Internetseite www.finanzamt.hessen.de entsprechend informieren.

Um den Antrag einzureichen, loggen Sie sich ab April 2026 einfach mit Ihren Zugangsdaten in Ihr persönliches ELSTER-Benutzerkonto ein. Dort finden Sie alle erforderlichen Informationen und haben unter der Rubrik „Formulare und Leistungen“ die Möglichkeit, Ihren Antrag direkt online zu stellen.

Ein schriftlicher Antrag bei Ihrem Finanzamt ist nicht erforderlich.

 

Antragsstellung für Vollmachtnehmende mit Empfangsvollmacht

Im Laufe des Jahres 2026 werden Sie die Möglichkeit haben, den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe über die Kammer-Vollmachtsdatenbank (K-VDB) bzw. über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (vorstehender Absatz) zu erfassen.

Weitere Informationen zur genauen Vorgehensweise erhalten Sie zu gegebener Zeit über die Steuerberaterkammer bzw. über allgemeine Informationen der Steuerverwaltung.

Ein schriftlicher Antrag bei Ihrem Finanzamt ist nicht erforderlich.

 

Ab dem 1. Januar 2026 Änderung des Bekanntgabezeitpunkts bei der elektronischen Bekanntgabe

Ab 1. Januar 2026 gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf in Ihrem ELSTER-Konto als bekanntgegeben. Es kommt nicht mehr – wie bisher – auf die elektronische Benachrichtigung über die Datenbereitstellung, das heißt, die Benachrichtigungs-E-Mail an Sie, sondern auf die elektronische Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf in Ihrem Nutzerkonto an. Gleichwohl wird eine Benachrichtigungs-E-Mail selbstverständlich weiterhin verschickt, um Sie über die Bereitstellung des Bescheides zu informieren.

Diese Neureglung gilt für alle elektronischen Bekanntgaben, also auch dann, wenn Sie bereits früher in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben.

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld in dieser Übergangsphase!

Die elektronische Zustellung von Steuerbescheiden ist ein bedeutender Schritt in Richtung Digitalisierung. Die Umstellung eröffnet zugleich auch den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, sich in eigenen Verwaltungsangelegenheiten digitaler aufzustellen und die Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung effizienter zu gestalten. Wir ermuntern daher ausdrücklich dazu, die Möglichkeit, elektronisch mit der Steuerverwaltung zu kommunizieren, zu nutzen.

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