Youtube Video: Erklärfilm Amtsveranlagung

:Dauer: 2 Minuten, 3 Sekunden
Mann sitzt zurücklehnend entspannt und mit verschränkten Armen auf einem Sofa.

Macht jetzt das Finanzamt für Sie!

In diesem Jahr werden rund 200.000 hessische Bürgerinnen und Bürger vom neuen Serviceangebot der Hessischen Steuerverwaltung profitieren.

Die Steuererklärung ist für viele Bürgerinnen und Bürger eine jährliche Herausforderung, obwohl dem Finanzamt oft bereits alle relevanten Daten vorliegen. Genau hier setzt das Pilotprojekt „Ihre Steuer: Macht jetzt das Finanzamt für Sie!“ an.

Ab dem 10. April 2026 erhalten rund 200.000 Steuerpflichtige in Hessen automatisch einen individuellen Festsetzungsvorschlag für ihren Steuerbescheid 2025. Bei diesen Steuerpflichtigen liegen der Steuerverwaltung bereits alle relevanten Daten für das Besteuerungsverfahren vor– etwa Daten zu Lohn, Rente oder Versicherungsbeiträgen. Auch alle relevanten steuerlichen Pauschbeträge, wie beispielsweise der Werbungskosten-Pauschbetrag oder Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung und geleistete Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung werden selbstverständlich berücksichtigt. Sie prüfen den Vorschlag und wenn sie einverstanden sind, stimmen sie einfach zu. Schon ist alles erledigt. Kein Formularstress, keine Wartezeiten, keine Bürokratie.

Sollten die Steuerpflichtigen mit dem Vorschlag nicht einverstanden sein, müssen sie weiterhin eine klassische Steuererklärung einreichen. Am besten über das ELSTER-Portal.

Das Pilotprojekt richtet sich insbesondere an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre, die nicht steuerlich beraten werden. Sie entscheiden selbst, ob sie den Vorschlag annehmen oder eine eigene Steuererklärung abgeben möchten. Der Grundgedanke ist klar: Wenn dem Finanzamt alle notwendigen Daten vorliegen, soll die Abgabe einer Steuererklärung für die Steuerpflichtigen überflüssig werden. So sparen sie Zeit, Nerven und Bürokratie – und das Finanzamt erledigt die Arbeit für sie.

Die Erfahrung aus dem Vorjahr zeigt, dass dieser Ansatz funktioniert: Im Pilotprojekt Kassel in 2025 stimmten 75 Prozent der Angeschriebenen dem Festsetzungsvorschlag zu. Dies bestätigt, dass Bürgerinnen und Bürger eine moderne, serviceorientierte Steuerverwaltung schätzen – eine Verwaltung, die Bürokratie abbaut und Vertrauen schafft. Mit der landesweiten Ausweitung des Projekts in 2026 geht die Hessische Steuerverwaltung den nächsten Schritt: Steuererklärung neu gedacht – einfach, digital und entlastend.

Drei Lichtzeichenanlagen in unterschiedlichem Status (grün, gelb und rot)

Werde ich einen Festsetzungsvorschlag erhalten?

Die folgenden Informationen dienen als erste Orientierungshilfe, ob Sie voraussichtlich vom neuen Serviceangebot der Hessischen Steuerverwaltung umfasst sind. Die Einstufung basiert auf den grundlegenden Kriterien, bei denen individuelle Besonderheiten nicht abgebildet werden können. Ein Blick auf die Ampel hilft: Grün – Sie sind wahrscheinlich dabei. Gelb – vielleicht. Rot – leider nicht. Einfach prüfen, zustimmen, fertig.

Grün: Sie sind wahrscheinlich dabei

Wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben, erhalten Sie in diesem Jahr wahrscheinlich einen Festsetzungsvorschlag für Ihre Einkommensteuer 2025. Ihre geleisteten Beiträge zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung werden selbstverständlich berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn sie Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Elterngeld oder Krankengeld erhalten haben.

Gelb: Sie sind vielleicht dabei

Wenn Sie zusätzlich volljährige Kinder oder Einkünfte aus Kapitalvermögen haben, kommt es auf den Einzelfall an, ob Sie einen Festsetzungsvorschlag erhalten.

Rot: Sie sind leider nicht dabei

Sie erhalten leider keinen Festsetzungsvorschlag, wenn Sie Einkünfte aus Ihrer Selbständigkeit, Ihrem Betrieb oder aus einer Vermietungstätigkeit erzielt haben. Das gilt auch bei Einkünften aus einer Land- und Forstwirtschaft, bei ausländischen Einkünften oder wenn sonstige Einkünfte vorliegen, die keine Renten sind.

Mann liest etwas auf einem Blatt Papier vor verschwommenen Hintergrund.

So einfach funktioniert’s:

1. Festsetzungsvorschlag erhalten

Sie haben Post vom Finanzamt bekommen? Dann liegt Ihnen ein Festsetzungsvorschlag vor.

2. Prüfen & zustimmen

Alles passt? Einfach digital zustimmen – per QR-Code im Schreiben oder mit dem beigelegten Antwortschreiben.

3. Steuerbescheid kommt automatisch

Nach Ihrer Zustimmung erhalten Sie zeitnah Ihren Steuerbescheid für 2025.

4. Prüfen & selbst einreichen

Sie sind nicht einverstanden? Dann übermitteln Sie Ihre Steuererklärung 2025 wie gewohnt elektronisch. Eine extra Ablehnung ist nicht nötig.

Fragen und Antworten

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen: Zur Anzeige einer Antwort klicken Sie bitte die entsprechende Frage in der untenstehenden Übersicht an.

Nein. Die Hessische Steuerverwaltung war deutschlandweit die erste Steuerverwaltung, die den Bürgerinnen und Bürgern diesen Service im vergangenen Jahr angeboten hat. Zunächst betraf dies Bürgerinnen und Bürger im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kassel, die ausschließlich Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben, steuerlich nicht beraten oder vertreten waren und von denen mutmaßlich bereits alle notwendigen Steuerdaten vorlagen.

In diesem Jahr bietet die Hessische Steuerverwaltung diesen Service landesweit allen Bürgerinnen und Bürgern an, die diese Voraussetzung erfüllen. 

Die Hessische Steuerverwaltung versteht sich als moderne Behörde, die die Bürgerinnen und Bürger aktiv entlastet und die Entbürokratisierung gezielt vorantreibt. Hierzu gehört auch, das Serviceangebot konsequent an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger auszurichten. Wenn dem Finanzamt mutmaßlich bereits alle erforderlichen Steuerdaten vorliegen, die für das Erstellen eines Vorschlages für den Steuerbescheid notwendig sind, bietet dies eine hervorragende Möglichkeit zur Entlastung. Wenn die Bürgerinnen und Bürger mit dem Vorschlag einverstanden sind, müssen sie keine eigene Steuererklärung mehr abgeben, sondern diesem Vorschlag einfach bis zum 31. Juli 2026 über den individuellen QR-Code auf dem Begleitschreiben des Festsetzungsvorschlags oder durch Rückversand des unterschriebenen Antwortschreibens zustimmenGanz einfach.

Nein. Es erhalten diejenigen Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag, von denen mutmaßlich alle relevanten Steuerdaten, die der Hessischen Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt werden, vorliegen. Dabei handelt es sich um solche Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben. Geleistete Beiträge zur Kranken und/oder Pflegeversicherung werden selbstverständlich berücksichtigt.

Das Finanzamt prüft zunächst, ob alle relevanten Steuerdaten vorliegen, die für einen Vorschlag erforderlich sind. Darunter fallen solche Daten (zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Sozialversicherungsbeiträge), die der Hessischen Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt wurden. Sind diese Daten vollständig, erstellt das Finanzamt einen Vorschlag und sendet diesen per Post oder, sofern sie der elektronischen Kommunikation mit der Steuerverwaltung zugestimmt haben, per ELSTER an die Bürgerinnen und Bürger. Wenn sie mit dem Vorschlag einverstanden sind, können sie diesem bis zum 31. Juli 2026 zustimmen. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten zeitnah nach ihrer Zustimmung direkt den Einkommensteuerbescheid 2025.

Die Bürgerinnen und Bürger können ihre Zustimmung zum Festsetzungsvorschlag einfach und unkompliziert elektronisch über den im Antwortschreiben enthaltenen QR-Code erteilen. Alternativ können sie das Antwortschreiben unterzeichnen und an das für die Rückantwortschreiben zentral zuständige Finanzamt Kassel zurücksenden. 

Die Zustimmung zum Festsetzungsvorschlag müssen die Bürgerinnen und Bürger an das für die Rückantwortschreiben zentral zuständige Finanzamt Kassel zurücksenden.

Wenn die Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag für einen Steuerbescheid erhalten haben, obwohl sie bereits eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, liegt eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Versand des Vorschlags für den Steuerbescheid und dem Eingang der Steuererklärung vor. Die Bürgerinnen und Bürger müssen nichts weiter veranlassen. Das Finanzamt berücksichtigt die Angaben der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025.

Dies ist grundsätzlich nicht mehr notwendig. Wenn die Bürgerinnen und Bürger mit dem beigefügten Vorschlag einverstanden sind, können sie diesem bis zum 31. Juli 2026 zustimmen. Sie erhalten nach ihrer Zustimmung zeitnah den Einkommensteuerbescheid für 2025 übersandt.

Der Vorschlag enthält alle Steuerdaten (zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Sozialversicherungsbeiträge), die der Hessischen Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt wurden.

Sofern die in dem Vorschlag aufgeführte Anschrift und/oder gegebenenfalls Bankverbindung unzutreffend sind, sollen betroffene Bürgerinnen und Bürger dem Finanzamt die aktuellen Daten über das ELSTER-Portal mitteilen.

Nein. Der Vorschlag dient den Bürgerinnen und Bürgern lediglich zur Überprüfung. Er zeigt auf Basis der vorliegenden Daten, welche Steuer sich voraussichtlich ergeben wird. Rechtlich bindend ist erst der später erlassene Einkommensteuerbescheid. Erst mit dem Einkommensteuerbescheid werden eventuelle Steuererstattungen ausgezahlt oder Nachzahlungen fällig.

Dies ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Die Bürgerinnen und Bürger haben dennoch die Möglichkeit eine Einkommensteuererklärung für 2025 bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli 2026 abzugeben. Hierfür sollte das ELSTER-Portal genutzt werden. Das Finanzamt prüft die Einkommensteuererklärung wie gewohnt und stellt anschließend den Einkommensteuerbescheid aus.

Die Bürgerin beziehungsweise der Bürger muss in diesem Fall bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli 2026 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine ausdrückliche Ablehnung des Festsetzungsvorschlags ist nicht erforderlich.

Es kann durchaus Gründe geben, bei denen der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 vom Vorschlag zum Steuerbescheid abweicht. Typische Gründe hierfür sind beispielsweise die im Einkommensteuerbescheid abgedruckten Hinweise. Der Einkommensteuerbescheid muss bestimmte Textpassagen enthalten, die das Dokument als amtliches Schriftstück qualifizieren. Dazu gehören zum Beispiel auch der Abdruck eines amtlichen Dienstsiegels oder bestimmte Aussagen zur „Art der Steuerfestsetzung“. Daneben bezieht sich der Vorschlag für den Steuerbescheid auf das Jahr 2025. Im Einkommensteuerbescheid können zudem Vorauszahlungen für Folgejahre enthalten sein. Weiterhin kann erst im Einkommensteuerbescheid eine Zahlungsaufforderung oder ein Erstattungshinweis angebracht werden. Diese Abweichungen entsprechen den notwendigen Verfahrensumständen und stellen somit keinen Fehler dar. Sollten die Bürgerinnen und Bürger hierzu Rückfragen haben, können sie sich selbstverständlich an den Bürgerservice ihres Finanzamts wenden, der hierzu gerne Auskunft geben wird.

Wenn der beigefügte Vorschlag nicht alle erklärungspflichtigen Einkünfte enthält, die die Bürgerinnen und Bürger im Jahr 2025 bezogen haben.

Sollten betroffene Bürgerinnen und Bürger weitere Einkünfte bezogen haben oder bekannt sein, dass die mitteilungspflichtige Stelle die Daten nicht oder nicht zutreffend an das Finanzamt übermittelt hat, sind sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Gleiches gilt, wenn die sonstigen persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Zusammenveranlagung, Berücksichtigung von Kindern) im Vorschlag unzutreffend berücksichtigt wurden oder sich geändert haben. Die vorsätzliche oder fahrlässige unvollständige oder unrichtige Angabe von Einkünften kann eine Steuerhinterziehung im Sinne des Paragraph 370 Abgabenordnung oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des Paragraph 378 Abgabenordnung darstellen und straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ja. Die Länder Hamburg, Thüringen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern pilotieren den Service in diesem Jahr gemeinsam. Auf diese Weise können wertvolle Erfahrungen und Erkenntnisse für alle Länder gesammelt werden. Dieses Verfahren entspricht dem „Einer für Alle“-Prinzip, welches sich auch in anderen Bereichen bereits in der Vergangenheit als sehr zielführend herausgestellt. So entwickeln beispielsweise die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Hessen im KONSENS-Verbund die steuerliche IT-Software für die Finanzämter für alle 16 Länder.

Der Bürgerservice ist der Hauptansprechpartner für Fragen zum Vorschlag für den Steuerbescheid und hilft gerne auch telefonisch weiter (Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr). Die Kontaktdaten Ihres Bürgerservice finden Sie hier.

Nein, wenn die Bürgerinnen und Bürger ihre Zustimmung über den QR-Code erteilt haben, muss das Antwortschreiben nicht mehr unterzeichnet und zurückgeschickt werden.

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