Digitaler Service
Info-Board des Finanzamtes Frankfurt am Main
„Allgemeinverfügung vom 30. März 2022
Mit BMF-Schreiben vom 19. März 2020 (BStBl 2020 I S. 262) wurden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) getroffen.
Bezugnehmend auf Tz. 3 des vorgenannten BMF-Schreibens ergeht zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 227 in Verbindung mit § 118 Satz 2 der Abgabenordnung folgende Allgemeinverfügung:
Hat das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig gewordenen Steuern abgesehen, weil der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist, so werden die im Zeitraum ab dem 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 erlassen.
Im jeweiligen Einzelfall ergehen hierfür keine weiteren Erlassbescheide.
Waren Sie unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen und wurden Sie dennoch entgegen dieser Allgemeinverfügung zur Zahlung von Säumniszuschlägen aufgefordert, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung.
Über den Erlass von Säumniszuschlägen mittels Allgemeinverfügung nach dem ergänzenden BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 (BStBl I S. 132) gem. Tz. 2.3 wird gesondert entschieden.“
Finanzamt Frankfurt am Main I
gez. Dr. Birgit Darda
Finanzamt Frankfurt am Main II
gez. Matthias Gleichfeld (i.V.)
Finanzamt Frankfurt am Main III
gez. Martin Baueregger
Finanzamt Frankfurt am Main IV
gez. Christine Neuber
Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst
gez. Johannes Brack
Hinweis: Zum 1. März 2024 wurden die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst zum Finanzamt Frankfurt am Main fusioniert. Die von den bisherigen Finanzämtern erlassenen Allgemeinverfügungen behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.
„Allgemeinverfügung vom 26. Oktober 2023
Mit BMF-Schreiben vom 19. März 2020 (BStBl 2020 I S. 262), zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 (BStBl. 2022 S. 132) wurden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) getroffen.
Bezugnehmend auf Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 19. März 2020, a.a.O., und Tz. 2.3 des BMF-Schreibens vom 31. Januar 2022, a.a.O., ergeht zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 227 in Verbindung mit § 118 Satz 2 der Abgabenordnung folgende Allgemeinverfügung:
Hat das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen oder bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen, weil der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen ist, so werden die im Zeitraum ab dem 19. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 (bei Ratenzahlung bis zum 30. September 2022) verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 30. September 2022 erlassen.
Im jeweiligen Einzelfall ergehen hierfür keine weiteren Erlassbescheide.
Waren Sie unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen und wurden Sie dennoch entgegen dieser Allgemeinverfügung zur Zahlung von Säumniszuschlägen aufgefordert, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung.“
Finanzamt Frankfurt am Main I
gez. Maren Ehlers (i.V.)
Finanzamt Frankfurt am Main II
gez. Matthias Gleichfeld (i.V.)
Finanzamt Frankfurt am Main III
gez. Dr. Andreas Lieb (i.V.)
Finanzamt Frankfurt am Main IV
gez. Jutta Haus
Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst
gez. Claudia Bornemann
Hinweis: Zum 1. März 2024 wurden die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst zum Finanzamt Frankfurt am Main fusioniert. Die von den bisherigen Finanzämtern erlassenen Allgemeinverfügungen behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.
Öffentliche Zustellungen
Die Zustellung von Verwaltungsakten (z.B. Steuerbescheiden) kann nach § 122 Abs. 5 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
- bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
- sie im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die öffentlichen Zustellungen des Finanzamtes Frankfurt am Main erfolgen durch die jeweilige Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf dieser Website.
Die tabellarische Übersicht der öffentlichen Zustellungen erfolgt im Anschluss.
(Firmen-)Name | Aktenzeichen | Veröffentlicht am | Ablaufdatum | Datei |
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Stickel Trading UG (haftungsbeschränkt) | 2614 245 5302 7 | 07.11.2024 | 20.12.2024 | |
Taisheng Wind Power Equipment GmbH i.L. | 2614 246 0289 3 | 07.11.2024 | 20.12.2024 | |
Taylan Bau GmbH | 2614 246 0969 5 | 07.11.2024 | 20.12.2024 | |
TB Transpacific Bunker GmbH | 2614 246 0991 2 | 07.11.2024 | 20.12.2024 | |
ROTH GmbH | 2614 242 8218 4 | 07.11.2024 | 20.12.2024 | |
Wen, Tianli | 2614 897 7550 4 | 08.11.2024 | 21.12.2024 | |
Liu, Jianping | 2614 896 0586 4 | 08.11.2024 | 21.12.2024 | |
Leroy, Veronique | 2614 896 0623 6 | 08.11.2024 | 21.12.2024 | |
CCEC Interconnection Center GmbH | 2614 230 1567 6_ | 11.11.2024 | 24.12.2024 | |
CChargers UG (haftungsbeschränkt) i.L. | 2614 230 1600 0 | 11.11.2024 | 24.12.2024 | |
Nassery, Sören | 2614 851 1202 1 | 11.11.2024 | 24.12.2024 | |
Ndoj Gjin | 2614 851 1273 8 | 11.11.2024 | 24.12.2024 |