Fristverlängerung von Anzeigepflichten

Fristverlängerung für die Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes und § 19 des Grundsteuergesetzes betreffend die Grundsteuer für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Die dreimonatige Frist zur Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) und nach § 19 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird für den Stichtag 1. Januar 2025 

bis zum 15. Februar 2026

verlängert.

 

Für den Stichtag 1. Januar 2026 wird die Frist zur Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 Satz 3 BewG und nach § 19 GrStG

bis zum 15. Februar 2027

verlängert.

 

Für anzeigepflichtige Änderungen nach § 228 Absatz 2 Satz 1 und 2 BewG und § 19 Absatz 1 GrStG im Jahr 2024 und 2025 gelten danach folgende Abgabefristen:

  • Für im Jahr 2024 eingetretene Änderungen: Abgabefrist bisher: spätestens mit Ablauf des 31. März 2025; verlängert bis zum 15. Februar 2026.
  • Für im Jahr 2025 eingetretene Änderungen: Abgabefrist bisher: spätestens mit Ablauf des 31. März 2026; verlängert bis zum 15. Februar 2027.

Die Fristen zur Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG, die sich auf Stichtage nach dem 1. Januar 2026 beziehen, bleiben unberührt; so sind anzeigepflichtige Änderungen im Jahr 2026 – wie bisher – spätestens mit Ablauf des 31. März 2027 anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder Erklärungen zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auch vor Ablauf der verlängerten Frist anzufordern.

Rechtsgrundlagen: § 2 Absatz 4, Absatz 5 Nummer 1 des Hessischen Grundsteuergesetzes; § 228 Absatz 5 BewG; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO)

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Anzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Anzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Rechtsgrundlagen: § 152 AO; § 162 AO

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.hessen.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.deÖffnet sich in einem neuen Fenster erreichen.

 

Öffentliche Bekantmachung vom 2. Februar 2026

Finanzämter
Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt am Main, Fulda, Groß-Gerau, Korbach-Frankenberg, Langen, Limburg-Weilburg, Michelstadt, Wiesbaden

G1192-A-00007-0357-St7
S 3243 A - 00001 – 0353-II 6 

Staatsanzeiger 06/2026