Öffentliche Bekanntmachung - Fristverlängerung

Fristverlängerung betreffend die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Grundvermögen) und der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

Die Finanzverwaltung hat auf den 1. Januar 2022 (Hauptveranlagungszeitpunkt) den Grundsteuermessbetrag für Grundstücke festzusetzen. Ferner hat sie auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen und den Grundsteuermessbetrag festzusetzen.

Die Befugnis zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags hat das Hessische Ministerium der Finanzen durch Erlass vom 28. März 2022 auf die für die Festsetzung der Steuermessbeträge zuständigen Finanzämter übertragen (StAnz. 13/2022, Seite 418). Durch gemeinsame öffentliche Bekanntmachung vom 28. März 2022 haben die Finanzämter dazu aufgefordert, die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag für den Hauptveranlagungszeitpunkt auf den 1. Januar 2022 spätestens bis zum 31. Oktober 2022 an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Gleiches gilt für die Erklärung zur Feststellung des  Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (StAnz. 13/2022, Seite 419). Die Frist zur Abgabe dieser Steuererklärungen wird verlängert bis zum:

31. Januar 2023.

Die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt für Grundstücke ist dem zuständigen Finanzamt daher bis spätestens zum 31. Januar 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Dies gilt auch für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Bereits gewährte Fristverlängerungen im Einzelfall, die über den 31. Januar 2023 hinausgehen, gelten unverändert fort.

Rechtsgrundlagen:

  • § 2 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen Grundsteuergesetzes
  • § 228 des Bewertungsgesetzes
  • §§ 149, 109, 122 und § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)

Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden zum Beispiel im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) bereitgestellt. Für beide Erklärungen ist das amtliche Formular mit der aus Vereinfachungsgründen einheitlichen Bezeichnung „Erklärung zum Grundsteuermessbetrag“ mit den dazugehörigen Anlagen zu verwenden.

Für die elektronische Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte ggf. unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens ggf. unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.

Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dies gilt auch bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Rechtsgrundlagen: § 152 AO und § 162 AO

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch das jeweils zuständige Finanzamt. Dieses ist telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr für Sie erreichbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit im Internet unter www.finanzamt.hessen.de/service/anrufservice-buchenÖffnet sich in einem neuen Fenster über den Online-Anrufservice einen Anruf Ihres Finanzamtes zu einer von Ihnen selbst gewählten Zeit innerhalb der Servicezeiten zu buchen.

Zusätzlich hilft die Servicehotline der Hessischen Steuerverwaltung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr bei Fragen vor allem zur elektronischen Abgabe. Hier erhalten Sie beispielsweise Hilfe beim ELSTER Registrierungsprozess für die elektronische Erklärungsabgabe.

Datenschutzhinweis

Bei der Verwendung der Daten, die originär im Einheitswertverfahren erhoben wurden und nunmehr vorbereitend der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung des Grundsteuerwerts nach reformiertem Recht dienen, handelt es sich um eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 29c Abs. 1 AO.

Weitere Informationen über

  • die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung,
  • Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie
  • Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen

entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung, welches Sie im Internet unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik Datenschutz) finden oder bei Ihrem Finanzamt erhalten.

Abweichender Bekanntgabetag:

Diese Bekanntmachung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen als bekanntgegeben.

Öffentliche Bekanntmachung vom 31. Oktober 2022

Finanzämter

Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main III, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hersfeld-Rotenburg, Hofheim am Taunus, Kassel, Korbach-Frankenberg, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Schwalm-Eder, Wetzlar, Wiesbaden

G 1030 A–001–St 71
G 1030 A–061–II6/6
Hessischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 31. Oktober 2022, S. 1227