Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 11.12.2016 (sogenanntes Kassengesetz) wurde die gesetzliche Grundlage zur Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen an die Finanzverwaltung geschaffen.
Ab dem 01.01.2025 tritt die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme in Kraft.
Welche Abgabemöglichkeiten stehen für die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO zur Verfügung?
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 01.01.2025 zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung kann wie folgt an die Finanzbehörde übermittelt werden:
- per Direkteingabe im ELSTER-FormularÖffnet sich in einem neuen Fenster "Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“,
- per Upload einer XML-Datei auf www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster in MEIN ELSTER oder
- per Datenübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle.
Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme sind meldepflichtig?
- Computergestützte/PC-Kassensysteme
- Tablet-/App-Kassen-Systeme
- Elektronische Registrierkassen
- Taxameter
- Wegstreckenzähler
Hinsichtlich der Definition von elektronischen Aufzeichnungssystemen wird auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Textziffer 1.2 (Definition Kassen(systeme)), Textziffer 1.3 (Definition EU-Taxameter) und Textziffer 1.4 (Definition Wegstreckenzähler) verwiesen.
Bis wann ist die erste Mitteilung spätestens abzugeben?
Die Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung ist bis zum 31.07.2025 abzugeben.
Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.
Die sich für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gesondert ergebenen Regelungen sind dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 zu entnehmen.
Was ist zu beachten?
Pro Betriebsstätte ist eine Mitteilung einzureichen. Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (sogenannte „Bruttomethode“ - Nummer 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a AO). Jedes elektronische Aufzeichnungssystem ist immer nur einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO zuzuordnen. Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten muss für jede einzelne Betriebsstätte eine separate Mitteilung übermittelt werden. Bei einer Korrektur oder Anpassung (zum Beispiel aufgrund von Anschaffung, Außerbetriebnahme oder Wechsel der Betriebsstätte eines elektronischen Aufzeichnungssystems) sind aktualisierte Mitteilungen für die betroffenen Betriebstätten zu übermitteln.
Mehr zu der Mitteilungspflicht:
Weitere detaillierte Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) und eine Ausfüllanleitung mit genauem Überblick über die notwendigen Felder finden Sie im Internetangebot des BMF (siehe unten).
Ergänzende Regelungen zu der Gesetzesnorm finden Sie im AEAO zu § 146a AO.