Für die Fristen zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung gelten die zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung genannten Fristen analog. Das bedeutet, nicht beratene Personen müssen ihre Gewerbesteuererklärung bis zum 31.07. des auf den Veranlagungszeitraum (VZ) folgenden Jahres abgeben. Für beratene Personen verlängert sich die Frist grundsätzlich auf den 28./29.02. des Zweitfolgejahres.
Bitte beachten Sie, dass die Finanzämter lediglich den Gewerbesteuermessbetrag feststellen und der für die Gewerbesteuer zuständigen Gemeinde mitteilen. Die Festsetzung der Gewebesteuer selbst erfolgt dann durch die jeweilige Gemeinde. Diese ist auch für die Zahlung der Gewerbesteuer und eventuelle Vorauszahlungen zuständig.
Wurden Ihnen gegenüber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind die im Vorauszahlungsbescheid genannten Termine Ihre Zahlungstermine. Die festgesetzten Vorauszahlungen müssen spätestens zum genannten Termin gezahlt werden. Vorauszahlungstermine für die Gewerbesteuer sind grundsätzlich der
15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November eines jeden Jahres.