So werden beispielsweise die Aufgaben der Arbeitnehmerveranlagung, der Lohnsteuerarbeitgeberstellen und der Lohnsteuer-Außenprüfung bei Finanzämtern gebündelt. Für die Bürgerinnen und Bürger sind die Strukturmaßnahmen zumeist kaum spürbar. Als Ansprechpartner bleiben zudem zusätzlich auch weiterhin die Bürgerservicestellen der abgebenden Ämter erhalten.

Strukturmaßnahmen
Komfortabel für die Bürgerinnen und Bürger - wichtig für die Steuerverwaltung
Stichtag 1. Dezember 2021
Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-7 des Einkommensteuergesetzes erzielen (Arbeitnehmerveranlagungen), geht zum 1. Dezember 2021 vom
- Finanzamt Offenbach am Main I (Anfangsbuchstaben A bis K) auf das Finanzamt Gelnhausen und vom
- Finanzamt Wiesbaden I (Anfangsbuchstaben A bis K) auf das Finanzamt Limburg-Weilburg
über.
Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummern werden den betroffenen Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben zum Abgabezeitpunkt bekannt gegeben.
Zum 1. Dezember 2021 wird die Zuständigkeit im Bereich der Lohnsteuer der
- Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda und Hersfeld-Rotenburg auf das Finanzamt Fulda,
- Finanzämter Frankfurt am Main I, II, III und V-Höchst auf das Finanzamt Frankfurt am Main IV,
- Finanzämter Dillenburg, Marburg-Biedenkopf und Korbach-Frankenberg auf das Finanzamt Marburg-Biedenkopf
übertragen.
Die Arbeitgeber behalten – ungeachtet der Übernahme der Bearbeitung des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens durch das Regionalfinanzamt – in den allermeisten Fällen ihre bisherigen Steuernummern auch für die Lohnsteuerangelegenheiten.
In einigen Fallkonstellationen wird gleichwohl eine Änderung der Steuernummer erforderlich sein. In diesen Fällen wird die neue Steuernummer den Arbeitgebern mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Stichtag 1. Januar 2022
Die Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgte bislang dezentral in jedem hessischen Finanzamt.
Für die Ermittlung und Durchführung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens wird zum 1. Januar 2022 im Finanzamt Wetzlar eine landesweit zuständige Zentralstelle eingerichtet. Ab diesem Zeitpunkt stehen die dortigen Bediensteten auch für Fragen zu entsprechenden Fällen zur Verfügung.
Zum 1. Januar 2022 werden die Zuständigkeit für die Prüfung von fiskalisch bedeutsamen Steuerfällen (Umsatz größer als 500 Millionen Euro) bei der Betriebsprüfungsstelle im
- Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Darmstadt, Groß-Gerau und Bensheim,
- Finanzamt Kassel für die Finanzämter Kassel I, Kassel II-Hofgeismar und Fulda,
- Finanzamt Gießen für die Finanzämter Gießen und Bad Homburg
zusammengeführt.
Bisher wurden die Fälle ausländischer Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 Außensteuergesetz - AStG) und ausländischer Familienstiftungen sowie das Feststellungsverfahren im Sinne des § 18 AStG in den Finanzämtern Darmstadt, Gießen, Kassel II-Hofgeismar und Wiesbaden I durchgeführt. Zum 1. Januar 2022 werden diese Aufgabenstellungen aus den bisher zuständigen Finanzämtern herausgelöst und eine hessenweite Zentralisierung beim Finanzamt Frankfurt am Main III vollzogen.
Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummern im Bereich des Feststellungsverfahrens i. S. d. § 18 AStG werden den betroffenen Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben.
Mit der Strukturreform der Steuerverwaltung verlagern wir mindestens 1200 Arbeitsplätze aufs Land und schaffen moderne, zukunftsfeste Strukturen.
Stichtag 1. Oktober 2022
Zum 1. Oktober 2022 wird die Zuständigkeit im Bereich der Lohnsteuer der
- Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II auf das Finanzamt Hofheim am Taunus,
- Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Kassel I, Kassel II–Hofgeismar und Schwalm-Eder auf das Finanzamt Kassel
übertragen.
Die Arbeitgeber behalten – ungeachtet der Übernahme der Bearbeitung des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens durch das Regionalfinanzamt – in den allermeisten Fällen ihre bisherigen Steuernummern für die Lohnsteuerangelegenheiten.
In einigen Fallkonstellationen wird gleichwohl eine Änderung der Steuernummer erforderlich sein. In diesen Fällen wird die neue Steuernummer den Arbeitgebern mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Zum 01.10.2022 ist die Zusammenführung der Finanzämter an den Standorten in Kassel und Wiesbaden erfolgt.
Sie als Bürgerinnen und Bürger haben nichts weiter zu veranlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt ergeben sich dadurch keine Änderungen der Steuernummern.
- Finanzamt Kassel I und II-Hofgeismar sind nun das Finanzamt Kassel
Das Finanzamt Kassel ist weiterhin unter der bekannten Adresse und Telefonnummer erreichbar. Die E-Mail-Adresse und die Telefaxnummer wurden angepasst. Aktuelle Kontaktdaten lauten wie folgt:
Finanzamt Kassel
Altmarkt 1
34125 Kassel
Telefon: 0561 7208 0
Telefax: 0561 7208 1000
E-Mail:
poststelle@fa-ks.hessen.de
- Finanzamt Wiesbaden I und II sind nun das Finanzamt Wiesbaden
Das Finanzamt Wiesbaden ist zudem in ein neues Dienstgebäude gezogen und ist unter den folgenden Kontaktdaten zu erreichen:
Finanzamt Wiesbaden
Abraham-Lincoln-Park 3
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 813 0
Telefax: 0611 813 1000
E-Mail:
poststelle@fa-wi.hessen.de
Stichtag 1. Dezember 2022
Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-7 des Einkommensteuergesetzes erzielen (sogenannte Arbeitnehmerveranlagungen), geht zum 1. Dezember 2022 vom
- Finanzamt Offenbach am Main II (Anfangsbuchstaben L bis Z) auf das Finanzamt Nidda
- Finanzamt Wiesbaden (Anfangsbuchstaben L bis Z) auf das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg
über.
Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummern werden den Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben.
Zum 1. Dezember 2022 wird die Zuständigkeit im Bereich der Lohnsteuer der
- Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt auf das Finanzamt Bensheim,
- Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg und Wetzlar auf das Finanzamt Gießen
übertragen.
Die Arbeitgeber behalten – ungeachtet der Übernahme der Bearbeitung des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens durch das Regionalfinanzamt – in den allermeisten Fällen ihre bisherigen Steuernummern für die Lohnsteuerangelegenheiten.
In einigen Fallkonstellationen wird gleichwohl eine Änderung der Steuernummer erforderlich sein. In diesen Fällen wird die neue Steuernummer den Arbeitgebern mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.