Gemarkungen Ober- und Unter-Scharbach

Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung infolge Nachschätzung in den Gemarkungen
Ober- und Unter-Scharbach

 

1.In den genannten Gemarkungen hat eine Überprüfung der Bodenschätzung und eine Nachschätzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG) stattgefunden. 
Die Bodenschätzung bildet mit den Ertragsmesszahlen (EMZ) die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer für Landwirtschaftsflächen. Zudem stellt sie eine Datengrundlage für verschiedene Bodeninformationssysteme dar. 
2.

Offengelegt werden die Schätzungskarten und das Schätzungsbuch, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die bei der Bodenschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse werden wie folgt offengelegt:

Die Flurstückseigentümer sowie die Nutzungsberechtigten erhalten nach Benennung der Liegenschaft durch Angabe von Flur- und Flurstücksnummer einen oder mehrere Kartenauszüge sowie einen Auszug aus dem Feld­schätzungs­buch. Die Unterlagen können folgendermaßen beantragt werden: Die Flurstückseigentümer sowie die Nutzungsberechtigten erhalten nach Benennung der Liegenschaft durch Angabe von Flur- und Flurstücksnummer einen oder mehrere Kartenauszüge sowie einen Auszug aus dem Feld­schätzungs­buch. Die Unterlagen können folgendermaßen beantragt werden:

Auf dem Postweg: 

Finanzamt Bensheim
z. Hd. Herrn ALS Schmauch
Berliner Ring 35
64625 Bensheim

Die genannten Unterlagen werden auf dem Postweg zurückgesendet.

Per E-Mail: stefan.schmauch@fa-ben.hessen.de

Die Rücksendung der Unterlagen erfolgt auf elektronischem Weg als pdf-Dokument in Form eines E-Mail-Anhanges.

 

Offenlegungszeitraum: 08.07. bis 07.08.2026


Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) steht zudem nach Terminabsprache für Auskünfte oder zur Einsicht in die genannten Unterlagen am Finanzamt Bensheim zur Verfügung. 

3.Gegen die bei der Nachschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch zu. Der Einspruch kann nach Beendigung der Offenlegung bis zum Ablauf des
07.09.2026 

beim Finanzamt schriftlich eingereicht werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist. 

 

Die Amtsleiterin des Finanzamtes

gez. Albert

Schlagworte zum Thema