Fristverlängerung von Anzeigepflichten

Fristverlängerung für die Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes und § 19 des Grundsteuergesetzes betreffend die Grundsteuer für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Die einmonatige Frist zur Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) wird für die Stichtage 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024

bis zum 31. Dezember 2024

verlängert.

Für anzeigepflichtige Änderungen nach § 228 Absatz 2 Satz 1 und 2 BewG im Jahr 2022 und 2023 gelten danach folgende Abgabefristen:

  • Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen:
    Abgabefrist bisher: spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2023; verlängert bis zum 31. Dezember 2024.
  • Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen:
    Abgabefrist bisher: spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2024 – verlängert bis zum 31. Dezember 2024.

Die Fristen zur Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG, die sich auf Stichtage nach dem 1. Januar 2024 beziehen, bleiben unberührt; so sind anzeigepflichtige Änderungen im Jahr 2024 – wie bisher – spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2025 anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder Erklärungen zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auch vor Ablauf der verlängerten Frist anzufordern.

Rechtsgrundlagen: § 2 Absatz 4, Absatz 5 Nummer 1 des Hessischen Grundsteuergesetzes; § 228 Absatz 5 BewG; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO)

 

Die dreimonatige Frist zur Abgabe der Anzeige nach § 19 des Grundsteuergesetzes wird für anzeigepflichtige Vorgänge, deren Frist vor dem 1. Januar 2025 endet

bis zum 31. Dezember 2024

verlängert.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Anzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Anzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Rechtsgrundlagen: § 152 AO; § 162 AO

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.hessen.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.deÖffnet sich in einem neuen Fenster erreichen.

 

Öffentliche Bekantmachung vom 25. März 2024

Finanzämter
Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hersfeld-Rotenburg, Hofheim am Taunus, Kassel, Korbach-Frankenberg, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main, Rheingau-Taunus, Schwalm-Eder, Wetzlar, Wiesbaden

G1192-A-00007-0357-St7
S 3243 A - 001 - II6

Staatsanzeiger 13/2024 S. 348