Selbständige, Einzelgewerbetreibende, Land- und Forstwirte
oder Nebeneinkünfte mit Gewinnermittlung
Sie sind selbständig tätig, betreiben ein Einzelgewerbe oder sind land- und forstwirtschaftlich tätig? Dann sind Sie zur elektronischen Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung und aller weiteren Steuererklärungen in diesem Zusammenhang (z. B. Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen) verpflichtet. Dies gilt auch für Ihre Gewinnermittlungen, gleich ob Sie eine Bilanz erstellen müssen oder Ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (Anlage EÜR) ermitteln.
Bitte beachten Sie, dass auch Kleingewerbe (z. B. eine Photovoltaikanlage) unter die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung fallen. Darüber hinaus müssen Sie grundsätzlich auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 3 Nrn. 12/26/26a und 26b Einkommensteuergesetz (EStG) Ihre Einkommensteuererklärung nebst Gewinnermittlung (EÜR) elektronisch an das Finanzamt übertragen.
Ausnahme: Ihre nebenberuflichen Einkünfte übersteigen jährlich insgesamt nicht die dort genannten Freibeträge. Dann können Sie Ihre Steuererklärung auch weiterhin in Papierform abgeben.
Arbeitnehmer/in oder im Ruhestand - auch mit bestimmten anderen Einkünften
Sie sind Arbeitnehmer oder im Ruhestand (Rente, Pension) und haben daneben keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte? Dann dürfen Sie Ihre Steuererklärung auch weiterhin noch in Papierform abgeben. Das gilt auch, wenn Sie daneben noch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen.
Haben Sie daneben noch andere Einkünfte, zum Beispiel aus einem Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder einer Land- und Forstwirtschaft, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihre Steuererklärungen und Gewinnermittlungen auf elektronischem Weg zu übermitteln (siehe Abschnitt „Selbständige, Einzelgewerbetreibende, Land- und Forstwirte oder Nebeneinkünfte mit Gewinnermittlung).
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Erklärung elektronisch über Mein ELSTER abzugeben, auch wenn Sie nicht zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind. Das hat sowohl für Sie, als auch für das zuständige Finanzamt Vorteile. Weitere Informationen zur elektronischen Abgabe Ihrer Steuererklärung erhalten Sie am Ende dieser Seite.
Personengesellschaften
Auch für die Abgabe der Steuer-/Feststellungserklärungen und Gewinnermittlungen von Personengesellschaften (z. B. einer GbR) gilt bereits seit 2011 eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung.
Aus diesem Grund stehen die Vordrucke in den Formularsystemen des Bundes und der Länder für aktuelle Zeiträume nicht mehr zum Download bereit.
Über Mein ELSTER können Sie alle notwendigen Erklärungen und Anlagen elektronisch ausfüllen und an uns übermitteln.
Körperschaften
Sie betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Körperschaft (z. B. eine GmbH)? Auch für Steuererklärungen und Gewinnermittlungen von Körperschaften besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung seit 2011.
Vorteile der elektronischen Abgabe Ihrer Steuererklärungen
Mein ELSTER bietet Ihnen die Möglichkeit alle Ihre notwendigen Steuererklärungen komfortabel am PC auszufüllen und elektronisch an Ihr Finanzamt zu übertragen. Alles was Sie dazu brauchen ist ein PC mit Internetverbindung und Ihre Registrierung in Mein ELSTER. Natürlich kostenlos!
Darüber hinaus bietet Ihnen Mein ELSTER die Möglichkeit Ihren Steuerbescheid elektronisch abzurufen oder von der vorausgefüllten Steuererklärung zu profitieren. Sie können über Mein ELSTER auch Nachrichten sicher und verschlüsselt an Ihr Finanzamt übertragen, Anträge stellen (z. B. Vorauszahlungsanträge), Einspruch einlegen, wenn mal etwas schiefgegangen ist und vieles mehr.
Auch Ihr Finanzamt profitiert von der elektronischen Übertragung Ihrer Steuererklärung. Das Scannen einer Papiererklärung zur Aufbereitung in ein digitales Format entfällt. Ihr Sachbearbeiter muss keine langwierigen Tipparbeiten leisten und das gesamte Verfahren wird für beide Seiten beschleunigt.