Stadtansicht von Limburg an der Lahn

Strukturmaßnahmen in der hessischen Steuerverwaltung

Mit verschiedenen Strukturmaßnahmen stellen wir uns als Hessische Steuerverwaltung zukunftsfest auf. Wir bündeln unsere fachlichen Kompetenzen sowohl im Ballungsraum als auch im ländlichen Raum.

Lesedauer:6 Minuten

So werden beispielsweise die Aufgaben der Arbeitnehmerveranlagung, der Lohnsteuerarbeitgeberstellen und der Lohnsteuer-Außenprüfung bei Finanzämtern im ländlichen Raum gebündelt. Für die Bürgerinnen und Bürger sind die Strukturmaßnahmen zumeist kaum spürbar. Als Ansprechpartner bleiben zusätzlich zu den neu zuständigen Finanzämtern auch die Bürgerservicestellen der abgebenden Ämter erhalten.

Stichtag 1. März 2024

Zum 1. März 2024 erfolgt die Zusammenführung der Finanzämter an den Standorten in Frankfurt am Main und Offenbach am Main.

Im Nachgang zur vorgenannten Maßnahme, voraussichtlich im zweiten Quartal 2024, wird eine Vereinheitlichung der Steuernummern an allen Fusionsstandorten vorgenommen. Neben den Finanzämtern Frankfurt am Main und Offenbach am Main werden auch an den bereits zum 1. Oktober 2022 fusionierten Finanzämtern Kassel und Wiesbaden in diesem Zeitraum die Steuernummern vereinheitlicht. Die neue Steuernummer wird den betroffenen Steuerpflichtigen durch ein individuelles Schreiben unter Erläuterung der Hintergründe mitgeteilt.

Zum 01.10.2022 wurden die Finanzämter an den Standorten Kassel und Wiesbaden zusammengeführt. In einem nächsten Schritt, nämlich zum 01.03.2024 ist die Zusammenführung der Finanzämter an den Standorten in Frankfurt und Offenbach erfolgt.

Im Nachgang zu den vorgenannten Maßnahmen erfolgt eine Vereinheitlichung der Steuernummern an allen Fusionsstandorten. Die neue Steuernummer wird den betroffenen Steuerpflichtigen durch ein individuelles Schreiben unter Erläuterung der Hintergründe mitgeteilt.

Die Steuernummernvereinheitlichung wird an den Standorten zu den nachfolgenden Zeitpunkten vorgenommen:

  • Finanzamt Offenbach am 26. April 2024
  • Finanzamt Wiesbaden am 26. April 2024
  • Finanzamt Kassel am 17. und 31. Mai 2024
  • Finanzamt Frankfurt am Main am 14. und 28. Juni 2024

Ab diesem Zeitpunkt werden die jeweiligen Finanzämter ausschließlich unter der folgenden Finanzamtsnummer tätig:

  • Finanzamt Frankfurt am Main unter der Finanzamtsnummer 614
  • Finanzamt Kassel unter der Finanzamtsnummer 626
  • Finanzamt Offenbach unter der Finanzamtsnummer 644
  • Finanzamt Wiesbaden unter der Finanzamtsnummer 640

Zum 1. März 2024 erfolgt die Verlagerung der Prüfungszuständigkeit aller Großbetriebe (G-Betriebe) im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) auf die sechs hessischen Größt- und Konzernbetriebsprüfungs-Standorte.

Die Verlagerung der Prüfungszuständigkeit aller G-Betriebe wird wie folgt umgesetzt:

  • zu prüfende Großbetriebe der Finanzämter (FÄ) Bensheim und Groß-Gerau zum Finanzamt (FA) Darmstadt,
  • zu prüfende Großbetriebe der FÄ Frankfurt am Main I - V-Höchst zum FA Frankfurt am Main,
  • zu prüfende Großbetriebe des FA Bad Homburg vor der Höhe zum FA Gießen,
  • zu prüfende Großbetriebe des FA Fulda zum FA Kassel,
  • zu prüfende Großbetriebe der FÄ Offenbach am Main I, Offenbach am Main II und Gelnhausen zum FA Offenbach am Main.

Für das FA Wiesbaden ergibt sich keine Zuständigkeitsveränderung.

Die Verlagerung der Zuständigkeit von Prüfungsfällen G betrifft nur die Zuständigkeiten für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen und hat keine Auswirkung auf den Veranlagungsbereich.

Die Betriebsprüfungs-Sonderzuständigkeiten bei Kreditinstituten, Versicherungen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie der betrieblichen Altersversorgung bleiben in den bisherigen Strukturen und Zuständigkeiten bestehen.

Zum 1. März 2024 erfolgt die Übertragung der Zuständigkeit für die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen für Großbetriebe, die mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen i. S. d. § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind:

  • des Finanzamts Darmstadt auf das Finanzamt Groß-Gerau, soweit deren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Groß-Gerau und
  • der Finanzämter Offenbach am Main I und II auf das Finanzamt Gelnhausen, soweit deren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Gelnhausen liegt.

Diese Übertragung umfasst alle Aufgaben, die zur Verwaltung der Körperschaftsteuer gehören; insbesondere Festsetzungen, Erhebung, Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und sonstige Anfragen und Anträge.

Von der Zuständigkeitsverlagerung bleiben die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen ausgenommen. Diesbezüglich verbleiben die Zuständigkeiten bei den Finanzämtern Darmstadt beziehungsweise Offenbach am Main.

Es wird bei den vorgenannten Maßnahmen in allen Fällen zu einer Änderung der Steuernummer kommen. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten ein entsprechendes Informationsschreiben unter Erläuterung der Hintergründe.

Stichtag 1. Dezember 2023

Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-7 des Einkommensteuergesetzes erzielen (sogenannte Arbeitnehmerveranlagungen), geht zum 1. Dezember 2023 vom

  • Finanzamt Frankfurt am Main II – Anfangsbuchstaben A bis G auf die Finanzämter Wetzlar (A bis C) und Alsfeld-Lauterbach (D bis G),
  • Finanzamt Frankfurt am Main IV – Anfangsbuchstaben H bis O auf die Finanzämter Korbach-Frankenberg (H bis K) und Michelstadt (L bis O)
  • Finanzamt Frankfurt am Main I – Anfangsbuchstaben P bis Z auf die Finanzämter Dieburg (P bis R), Dillenburg (S) und Eschwege-Witzenhausen (T bis Z),
  • Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst auf die Finanzämter Wetzlar (Anfangsbuchstaben A bis C), Alsfeld-Lauterbach (Anfangsbuchstaben D bis G), Korbach-Frankenberg (Anfangsbuchstaben H bis K), Michelstadt (Anfangsbuchstaben L bis O), Dieburg (Anfangsbuchstaben P bis R), Dillenburg (Anfangsbuchstabe S), Eschwege-Witzenhausen (Anfangsbuchstaben T bis Z)

über.

Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummern werden den Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben.

Zum 1. Dezember 2023 wird die Zuständigkeit im Bereich der Lohnsteuer der

  • Finanzämter Gelnhausen und Nidda auf das Finanzamt Hanau,
  • Finanzämter Offenbach am Main I und II auf das Finanzamt Langen 

übertragen.

Die Arbeitgeber behalten – ungeachtet der Übernahme der Bearbeitung des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens durch das Regionalfinanzamt – in den allermeisten Fällen ihre bisherigen Steuernummern für die Lohnsteuerangelegenheiten.

In einigen Fallkonstellationen wird gleichwohl eine Änderung der Steuernummer erforderlich sein. In diesen Fällen wird die neue Steuernummer den Arbeitgebern mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

Junge Frau blickt durch Papierrolle wie mit einem Fernrohr.

Service

Die Finanzamtssuche

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie auch über unsere Finanzamtssuche auf dieser Website.

Stichtag 1. Dezember 2022

Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-7 des Einkommensteuergesetzes erzielen (sogenannte Arbeitnehmerveranlagungen), geht zum 1. Dezember 2022 vom

  • Finanzamt Offenbach am Main II (Anfangsbuchstaben L bis Z) auf das Finanzamt Nidda
  • Finanzamt Wiesbaden (Anfangsbuchstaben L bis Z) auf das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg

über.

Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummern werden den Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben.

Zum 1. Dezember 2022 wird die Zuständigkeit im Bereich der Lohnsteuer der

  • Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt auf das Finanzamt Bensheim,
  • Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg und Wetzlar auf das Finanzamt Gießen

übertragen.

Die Arbeitgeber behalten – ungeachtet der Übernahme der Bearbeitung des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens durch das Regionalfinanzamt – in den allermeisten Fällen ihre bisherigen Steuernummern für die Lohnsteuerangelegenheiten.
In einigen Fallkonstellationen wird gleichwohl eine Änderung der Steuernummer erforderlich sein. In diesen Fällen wird die neue Steuernummer den Arbeitgebern mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

Stichtag 1. Oktober 2022

Zum 1. Oktober 2022 wird die Zuständigkeit im Bereich der Lohnsteuer der

  • Finanzämter Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus, Wiesbaden I und Wiesbaden II auf das Finanzamt Hofheim am Taunus,
  • Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Kassel I, Kassel II-Hofgeismar und Schwalm-Eder auf das Finanzamt Kassel

übertragen.

Die Arbeitgeber behalten – ungeachtet der Übernahme der Bearbeitung des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens durch das Regionalfinanzamt – in den allermeisten Fällen ihre bisherigen Steuernummern für die Lohnsteuerangelegenheiten.
In einigen Fallkonstellationen wird gleichwohl eine Änderung der Steuernummer erforderlich sein. In diesen Fällen wird die neue Steuernummer den Arbeitgebern mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

Zum 01.10.2022 ist die Zusammenführung der Finanzämter an den Standorten in Kassel und Wiesbaden erfolgt.

Sie als Bürgerinnen und Bürger haben nichts weiter zu veranlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt ergeben sich dadurch keine Änderungen der Steuernummern.

  • Finanzämter Kassel I und II-Hofgeismar sind nun das Finanzamt Kassel

    Das Finanzamt Kassel ist weiterhin unter der bekannten Adresse und Telefonnummer erreichbar. Die E-Mail-Adresse und die Telefaxnummer wurden angepasst. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

    Finanzamt Kassel
    Altmarkt 1
    34125 Kassel
    Telefon: 0561 7208 0
    Telefax: 0561 7208 1000
    E-Mail: poststelle@fa-ks.hessen.de
     
  • Finanzämter Wiesbaden I und II sind nun das Finanzamt Wiesbaden

    Das Finanzamt Wiesbaden ist zudem in ein neues Dienstgebäude gezogen und ist unter den folgenden Kontaktdaten zu erreichen:

    Finanzamt Wiesbaden
    Abraham-Lincoln-Park 3
    65189 Wiesbaden
    Telefon: 0611 813 0
    Telefax: 0611 813 1000
    E-Mail: poststelle@fa-wi.hessen.de

Stichtag 1. Januar 2022

Die Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgte bislang dezentral in jedem hessischen Finanzamt.

Für die Ermittlung und Durchführung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens wird zum 1. Januar 2022 im Finanzamt Wetzlar eine landesweit zuständige Zentralstelle eingerichtet. Ab diesem Zeitpunkt stehen die dortigen Bediensteten auch für Fragen zu entsprechenden Fällen zur Verfügung.

Zum 1. Januar 2022 werden die Zuständigkeit für die Prüfung von fiskalisch bedeutsamen Steuerfällen (Umsatz größer als 500 Millionen Euro) bei der Betriebsprüfungsstelle im

  • Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Darmstadt, Groß-Gerau und Bensheim,
  • Finanzamt Kassel für die Finanzämter Kassel I, Kassel II-Hofgeismar und Fulda,
  • Finanzamt Gießen für die Finanzämter Gießen und Bad Homburg

zusammengeführt.

Bisher wurden die Fälle ausländischer Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 Außensteuergesetz - AStG) und ausländischer Familienstiftungen sowie das Feststellungsverfahren im Sinne des § 18 AStG in den Finanzämtern Darmstadt, Gießen, Kassel II-Hofgeismar und Wiesbaden I durchgeführt. Zum 1. Januar 2022 werden diese Aufgabenstellungen aus den bisher zuständigen Finanzämtern herausgelöst und eine hessenweite Zentralisierung beim Finanzamt Frankfurt am Main III vollzogen.

Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummern im Bereich des Feststellungsverfahrens i. S. d. § 18 AStG werden den betroffenen Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben.

Stichtag 1. Dezember 2021

Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-7 des Einkommensteuergesetzes erzielen (Arbeitnehmerveranlagungen), geht zum 1. Dezember 2021 vom

  • Finanzamt Offenbach am Main I (Anfangsbuchstaben A bis K) auf das Finanzamt Gelnhausen und vom
  • Finanzamt Wiesbaden I (Anfangsbuchstaben A bis K) auf das Finanzamt Limburg-Weilburg

über.

Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummern werden den betroffenen Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben zum Abgabezeitpunkt bekannt gegeben.

Zum 1. Dezember 2021 wird die Zuständigkeit im Bereich der Lohnsteuer der

  • Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Fulda und Hersfeld-Rotenburg auf das Finanzamt Fulda,
  • Finanzämter Frankfurt am Main I, II, III und V-Höchst auf das Finanzamt Frankfurt am Main IV,
  • Finanzämter Dillenburg, Marburg-Biedenkopf und Korbach-Frankenberg auf das Finanzamt Marburg-Biedenkopf

übertragen.

Die Arbeitgeber behalten – ungeachtet der Übernahme der Bearbeitung des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens durch das Regionalfinanzamt – in den allermeisten Fällen ihre bisherigen Steuernummern auch für die Lohnsteuerangelegenheiten.
In einigen Fallkonstellationen wird gleichwohl eine Änderung der Steuernummer erforderlich sein. In diesen Fällen wird die neue Steuernummer den Arbeitgebern mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.