Kassenbeleg

Informationen zu elektronischen Kassensystemen.

Informationen zu der seit dem 1. Januar 2020 in Deutschland geltenden Belegausgabepflicht beim Einsatz elektronischer Kassensysteme.

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Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 11. Dezember 2016 (sog. Kassengesetz) wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, um dem massiven Steuerausfall durch Manipulationen an Kassensystemen wirksam begegnen zu können. Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Belegausgabepflicht stellt, zusammen mit dem künftig ebenfalls verpflichtenden Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in allen PC- und Registrierkassen und dem bereits seit dem 1. Januar 2018 bestehenden Instrument der unangekündigten Kassen-Nachschau, ein ganzheitliches Sicherheitskonzept dar.

Verpflichtet zur Belegausgabe sind nur solche Unternehmen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion (PC- und Registrierkassen) in ihrem Unternehmen nutzen. Bei der Führung der Kassenaufzeichnungen ohne elektronische Aufzeichnungssysteme (offene Ladenkasse) gibt es keine Belegausgabepflicht. Unternehmerinnen und Unternehmer sind weiterhin frei in ihrer Entscheidung, ob sie Kassenaufzeichnungen mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems oder händisch führen möchten. Es gibt keine Registrierkassenpflicht.

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