Vollmachten, die länger als 540 Tage widerrufen oder zurückgewiesen sind, werden nicht mehr in der Übersicht angezeigt.
FAQ - Vollmachten
Berufsträger (K-VDB)
Vollmachten
Es können innerhalb einer Kanzlei nicht mehrere Vollmachten unterschiedlicher Zweigstellen für denselben Vollmachtgebenden existieren.
Hinweis:
Aktive Vollmachten können von einer Zweigstelle / Beratungsstelle auf eine Andere umgehangen werden.
In folgenden Konstellationen ist der Belegabruf oder die Steuerkontoabfrage durch den Anwendenden nicht möglich:
- Die Berechtigung zum eDatenabruf / zur Steuerkontoabfrage wurde nicht freigeschaltet.
- Die Vollmacht beinhaltet nicht die Möglichkeit zur Erteilung von Untervollmachten (Kreuz in Zeile 14). Das bedeutet, dass (bei K-VDB) nur Karteninhaber die Berechtigung zum eDatenabruf beziehungsweise zur Steuerkontoabfrage innehaben.
Wurde die Vollmacht im Rahmen der Zufallsauswahl zur weiteren Veranlassung dem zuständigen Bearbeitenden im Finanzamt vorgelegt, erfolgt die weitere automatisierte Verarbeitung erst nach Prüfung und Freigabe durch den Bearbeitenden.
Folgende Fehlermeldung wird angezeigt:
"Es ist ein Fehler aufgetreten. Es wurde eine Vollmacht eines Mandanten/Mitglieds übermittelt, für den bereits eine Vollmacht besteht. Für einen Mandanten/ein Mitglied ist innerhalb der Kanzlei/des Vereins nur eine Vollmacht zulässig. Bitte widerrufen Sie im Fall einer neu zu erteilenden Vollmacht zunächst die bestehende Bevollmächtigung".
Bitte senden Sie eine E-Mail an vdb-support@ofd.hessen.de und fügen folgende Informationen bei:
- kurze Problemschilderung
- Vollmacht-ID (VM-ID; beginnend mit 0x00G...)
- sofern vorhanden: Screenshot / Nennung der Transferticket-Nr. der Fehlermeldung
Pro Vollmachtnehmenden / Vollmachtgebenden-Konstellation ist nur eine Vollmacht zulässig. Soll eine neue Vollmacht erteilt werden, ist zunächst die alte zu widerrufen.
Bei der Löschung werden automatisch auch alle Vollmachten dieses Vollmachtnehmenden widerrufen.
Veranlagung
Wechsel von Zusammenveranlagung auf Einzel-Veranlagung:
Die bereits bestehenden Vollmachten werden auch auf den neuen Einzelkonten berücksichtigt. Hierfür muss der Bearbeitende im Finanzamt die Steuerkonten bei der Neuaufnahme händisch mit der bereits vorliegenden Vollmacht verknüpfen. Hierfür wird als Bearbeiterunterstützung zusätzlich durch einen entsprechenden Hinweis beim Fallabschluss hingewiesen. Nach der erfolgreichen Verarbeitung werden positive Rückmeldungen (zur Einarbeitung und gegebenenfalls zur Steuerkontoabfrage) an ELSTER gesendet.
Wechsel von Einzel-Veranlagung auf Zusammenveranlagung:
Die bereits bestehenden Vollmachten werden auch auf dem neuen gemeinsamen Steuerkonto berücksichtigt. Hierfür muss der Bearbeitende des Finanzamts das Steuerkonto bei der Neuaufnahme händisch mit den bereits vorliegenden Vollmachten verknüpfen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn auch zwei inhaltsgleiche Vollmachten der Ehegatten/Lebenspartner vorliegen. Zur Bearbeiterunterstützung wird zusätzlich ein entsprechender Hinweis beim Fallabschluss ausgegeben, der auf eine fehlende Verknüpfung hinweist. Nach der erfolgreichen Verarbeitung werden positive Rückmeldungen (zur Einarbeitung und gegebenenfalls zur Steuerkontoabfrage) an ELSTER gesendet.