Berufsträger (K-VDB)

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Vollmachten für Berufsträger, die die Vollmachtsdatenbank einer Berufskammer nutzen.

Vollmachten

Es können innerhalb einer Kanzlei nicht mehrere Vollmachten unterschiedlicher Zweigstellen für denselben Vollmachtgebenden existieren.

Hinweis: 
Aktive Vollmachten können von einer Zweigstelle auf eine Andere umgehängt werden.

In folgenden Konstellationen ist der Belegabruf oder die Steuerkontoabfrage durch den Anwendenden nicht möglich:

  • Die Berechtigung zum eDatenabruf / zur Steuerkontoabfrage wurde nicht freigeschaltet.
  • Es wurde eine aktuellere Doppelvollmacht eines anderen Vollmachtnehmers übermittelt. Der eDatenabruf steht nun dieser Vollmacht zur Verfügung. Das Mandatsverhältnis ist zu klären.
  • Die Vollmacht beinhaltet nicht die Möglichkeit zur Erteilung von Untervollmachten (Kreuz in Zeile 14). Das bedeutet, dass (bei K-VDB) nur Karteninhaber die Berechtigung zum eDatenabruf beziehungsweise zur Steuerkontoabfrage innehaben.

Wurde die Vollmacht im Rahmen der Zufallsauswahl zur weiteren Veranlassung dem zuständigen Bearbeitenden im Finanzamt vorgelegt, erfolgt die weitere automatisierte Verarbeitung erst nach Prüfung und Freigabe durch den Bearbeitenden. In der Regel wird eine Kopie der unterschriebenen Originalvollmacht angefordert.

Folgende Fehlermeldung wird angezeigt:

"Es ist ein Fehler aufgetreten. Es wurde eine Vollmacht eines Mandanten/Mitglieds übermittelt, für den bereits eine Vollmacht besteht. Für einen Mandanten/ein Mitglied ist innerhalb der Kanzlei/des Vereins nur eine Vollmacht zulässig. Bitte widerrufen Sie im Fall einer neu zu erteilenden Vollmacht zunächst die bestehende Bevollmächtigung".

Bitte wenden Sie sich an den Support Ihres technischen Dienstleisters.

Zunächst sind alle aktiven Vollmachten zu widerrufen. Anschließend ist die (Hauptstelle der) Kanzlei zu löschen.

Bei  Fragen zu elektronischen Vollmachten wenden Sie sich bitte an das Team der Vollmachtsdatenbank.Öffnet sich in einem neuen Fenster 

Neuanlage von Vollmachten
Bei der Neuanlage von Vollmachten mit Bekanntgabevollmacht wird seit dem 29. April 2026 die elektronische Bescheidbekanntgabe standardmäßig vorbelegt sein. Sollen die Bescheide demgegenüber postalisch bekannt gegeben werden, muss dies in der jeweiligen Vollmacht ausgewählt werden.
 

Bestandsvollmachten
Voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni 2026 werden zudem die Bestandsvollmachten mit postalischer Bekanntgabe (also diejenigen Vollmachten, für die bisher keine elektronische Bekanntgabe ausgewählt wurde) zurückgesetzt und eine bewusste Entscheidung der Steuerberater über den Bekanntgabeweg (elektronisch oder postalisch) abgefragt.“

 

Näheres erfahren Sie aus den Rundschreiben der Bundessteuerberaterkammer sowie bei den einzelnen Steuerberaterkammern.
 

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