Belegordner und lose Belege für die Steuererklärung.

Umsatzsteuererklärung

mit weiteren Hinweisen.

Lesedauer:5 Minuten

Wenn Sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, gelten - unabhängig von den zugrunde liegenden Einkünften, also auch bei Einkünften aus L+F - folgende Abgabefristen:

Fallgruppe Ab VZ 2018
steuerlich nicht beratene Stpfl. 31.07. des Folgejahres
steuerlich beratene Stpfl. 28./29.02. des Zweitfolgejahres

Die vorgenannten Abgabefristen gelten nicht, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endet. Endet die Tätigkeit vor Ablauf des Besteuerungszeitraums, gilt § 16 Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist in diesem Fall binnen eines Monats nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben. Endet die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, liegt kein kürzerer Besteuerungszeitraum vor. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist dann sowohl bei steuerlich nicht beratenen als auch bei steuerlich beratenen Personen bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben.

Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 22. Juni 2022 wurden die Erklärungsfristen des § 149 AO und damit zusammenhängende Fristen und Termine für das Jahr 2020 erneut verlängert und für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen. Die aktuellen Abgabefristen für Umsatzsteuererklärungen in Hessen unter Berücksichtigung der Feiertagsregelung für diese Zeiträume entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.

Ein Antrag von Ihrer Seite ist hierfür nicht erforderlich.

Fallgruppe VZ 2020 VZ 2021 VZ 2022 VZ 2023 VZ 2024
steuerlich nicht beratene Stpfl. 01.11.2021 31.10.2022 02.10.2023 02.09.2024 31.07.2025
steuerlich beratene Stpfl. 31.08.2022 31.08.2023 31.07.2024 02.06.2025 31.10.2025

 

Besondere Hinweise

Hinweis für dieVeranlagungszeiträume (VZ) 2019 und 2020 bis 2024

Für steuerlich beratene Personen wurde für den VZ 2019 durch den Gesetzgeber eine neue Abgabefrist bestimmt. Sofern steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt sind (§ 149 Abs. 3 AO), sind die Erklärungen für den VZ 2019 spätestens bis zum 31.08.2021 abzugeben.

Für die VZ 2020 bis 2024 gelten auf Grund weiterer Sonderregelung die in der obigen Tabelle genannten Fristen.

Ein Antrag von Ihrer Seite ist hierfür nicht erforderlich.

WICHTIG!

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Steuererklärungen und Voranmeldungen fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden und fällige Zahlungen fristgerecht geleistet sind, um negative Folgen zu vermeiden.

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Erklärungen mit Einkünften aus L+F nach 19 Monaten) nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraum (VZ) oder nach dem in einer Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt hat das Finanzamt im Falle einer Steuernachzahlung einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festzusetzen (§ 152 Abs. 2 und 3 AO).

Eine vorab angeforderte Erklärung ist verspätet, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro.

Eine abzugebende Voranmeldung ist verspätet, wenn Sie nach den oben genannten Fristen (Umsatzsteuervoranmeldungs-/ Lohnsteueranmeldung) beim Finanzamt eingeht. Im Voranmeldungsverfahren kann das Finanzamt - abweichend von den vorgenannten Regelungen - wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Voranmeldung einen Verspätungszuschlag von maximal 25.000 Euro festsetzen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen allgemein und im Einzelnen ergeben sich aus § 152 AO.

Wie bereits unter den Abgabefristen dargestellt, wurden die Abgabefristen für steuerlich beratene Personen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 bis 2024 verlängert. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt in diesen Fällen nicht. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über das jeweilige Fristende hinaus (ggf. rückwirkend) auf Einzelantrag verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO vor. In diesem Fall wird ein Verspätungszuschlag grundsätzlich von Amts wegen festgesetzt.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Auf eine Darstellung der Einzelheiten zur genauen Berechnung von Säumniszuschlägen wird an dieser Stelle verzichtet.

Schlagworte zum Thema