Wenn Sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, gelten - unabhängig von den zugrunde liegenden Einkünften, also auch bei Einkünften aus L+F - folgende Abgabefristen:
Fallgruppe | Ab VZ 2018 |
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steuerlich nicht beratene Stpfl. | 31.07. des Folgejahres |
steuerlich beratene Stpfl. | 28./29.02. des Zweitfolgejahres |
Die vorgenannten Abgabefristen gelten nicht, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endet. Endet die Tätigkeit vor Ablauf des Besteuerungszeitraums, gilt § 16 Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist in diesem Fall binnen eines Monats nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben. Endet die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, liegt kein kürzerer Besteuerungszeitraum vor. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist dann sowohl bei steuerlich nicht beratenen als auch bei steuerlich beratenen Personen bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben.
Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 22. Juni 2022 wurden die Erklärungsfristen des § 149 AO und damit zusammenhängende Fristen und Termine für das Jahr 2020 erneut verlängert und für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen. Die aktuellen Abgabefristen für Umsatzsteuererklärungen in Hessen unter Berücksichtigung der Feiertagsregelung für diese Zeiträume entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.
Ein Antrag von Ihrer Seite ist hierfür nicht erforderlich.
Fallgruppe | VZ 2020 | VZ 2021 | VZ 2022 | VZ 2023 | VZ 2024 |
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steuerlich nicht beratene Stpfl. | 01.11.2021 | 31.10.2022 | 02.10.2023 | 02.09.2024 | 31.07.2025 |
steuerlich beratene Stpfl. | 31.08.2022 | 31.08.2023 | 31.07.2024 | 02.06.2025 | 31.10.2025 |