Fragen zum Informationsschreiben "Neue Kleinunternehmer-Regelung"

Sie haben das Informationsschreiben erhalten und möchten die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Das Schreiben dient lediglich zu Ihrer Information über die Anwendung und Folgen aus der Kleinunternehmer-Regelung.

Grundsätzlich besteht für Sie als Kleinunternehmer keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) oder Umsatzsteuererklärung.

Eine Ausnahme vom Grundsatz gilt nur, wenn Sie einen Sondertatbestand des § 18 Absatz 4a UStG erfüllt haben. Dies sind:

  • Innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet und
  • Dreiecksgeschäfte, für die Sie als letzter Abnehmer die Steuer schulden.

Sie haben das Informationsschreiben erhalten, aber:

Möchten Sie weiterhin die Regelbesteuerung anwenden, um in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und Vorsteuern geltend zu machen, können Sie gemäß § 19 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten.

Die Erklärung hat gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sind im Informationsschreiben beschrieben.

Empfohlen wird die Erklärung des Verzichts über die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Hierzu ist die Zeile 12 in Kennzahl 70 mit dem Wert 01.01.JJJJ (JJJJ = aktuelles Kalenderjahr) zu erklären.

Hinweis:
An die Verzichtserklärung sind Sie für einen Zeitraum von mindestens fünf Kalenderjahren gebunden.

Mit der zum 01.01.2025 geltenden Neuregelung tritt die Bindungswirkung unmittelbar mit Wirksamwerden der Verzichtserklärung ein. Der Widerruf der Verzichtserklärung ist erst mit Wirkung zu Beginn eines auf den fünfjährigen Bindungsfristzeitraum folgenden Kalenderjahres möglich und muss noch im Vorjahr gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Sie haben das Informationsschreiben erhalten, obwohl Sie die Voraussetzung der Kleinunternehmer-Regelung nicht erfüllen.

Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nur, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und Sie in den letzten vier Kalenderjahren nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet haben, da für Sie andernfalls die fünfjährige Bindungsfrist im betreffenden Kalenderjahr noch nicht abgelaufen ist.

Vereinzelt kann es zu fehlerhaften Ausgaben des Informationsschreibens kommen. Mögliche Gründe hierfür können sein:

Wurde Ihr Gesamtumsatz unzutreffend ermittelt – etwa infolge zu niedriger Schätzungen –  übermitteln Sie Ihre ausstehenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Hatten Sie bereits in der Vergangenheit auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, genügt eine kurze Mitteilung an Ihr zuständiges Finanzamt, wann und wie Sie diese ausgeübt haben, beispielsweise:

  • schriftliche oder elektronische Verzichtserklärung
  • Verzichtserklärung im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung
  • Verzicht durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung mit Umsätzen zum Regelsteuersatz

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