Sie haben das Informationsschreiben erhalten und möchten die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.
Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Das Schreiben dient lediglich zu Ihrer Information über die Anwendung und Folgen aus der Kleinunternehmer-Regelung.
Grundsätzlich besteht für Sie als Kleinunternehmer keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) oder Umsatzsteuererklärung.
Eine Ausnahme vom Grundsatz gilt nur, wenn Sie einen Sondertatbestand des § 18 Absatz 4a UStG erfüllt haben. Dies sind:
- Innergemeinschaftliche Erwerbe,
- Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet und
- Dreiecksgeschäfte, für die Sie als letzter Abnehmer die Steuer schulden.