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Einkommensteuer
Wissenswertes für die Steuererklärung 2022
Themenübersicht
Die Möglichkeit, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse und Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro aufgrund der Corona-Krise gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten konnten (sogenannte Corona-Prämie), endete am 31. März 2022. Näheres dazu finden Sie noch in unserem entsprechenden Artikel für die Steuererklärung 2020.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, an bestimmte Berufsgruppen weitere Sonderzahlungen nach § 3 Nummer 11b Einkommensteuergesetz steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen (sogenannter Corona-Pflegebonus).
Übersicht in Kürze
- Begünstigt sind nur Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in vom Gesetz aufgeführten Einrichtungen beschäftigt sind:
Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste sowie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen. - Die Sonderzahlungen (auch mehrere Teilleistungen) müssen in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sein.
Zur Verlängerung der Zahlungsfrist für bestimmte Einrichtungen bis zum 31. Mai 2023 beachten Sie bitte den folgenden Hinweis: Ausschließlich für Sonderzahlungen an Beschäftigte in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 150c 11. Sozialgesetzbuch) gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn die Leistungen bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden. - Die maximale Höhe der begünstigten Sonderzahlungen beträgt insgesamt 4.500 Euro.
Der Corona-Pflegebonus wird bereits steuerfrei durch den Arbeitgeber ausgezahlt, sodass bei der jeweiligen Steuererklärung nichts weiter zu beachten ist.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise Sonderzahlungen und Sachzuwendungen (sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“) bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei gewähren (§ 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz). Entsprechende Leistungen sind zudem sozialversicherungsfrei.
Grundvoraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der IAP:
- Eine IAP kann nur erhalten, wer Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ist.
- Die IAP muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, erkennbar dem Inflationsausgleich dienen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb des Begünstigungszeitraums (26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024) zufließen.
Die IAP wird bereits steuerfrei durch den Arbeitgeber ausgezahlt, sodass bei der jeweiligen Steuererklärung nichts weiter zu beachten ist.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie auch in den FAQ des Bundesfinanzministeriums.
Der Gesetzgeber hat für Fahrten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ab dem Kalenderjahr 2021 befristet bis zum 31.12.2026 erhöhte Entfernungspauschalen beschlossen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Das gilt auch für Fahrten von Selbständigen zu ihrer Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Für das Veranlagungsjahr 2022 beträgt die Entfernungspauschale vom ersten bis zum 20. Entfernungskilometer je 30 Cent und ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent.
Hinweis: Personen, deren zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet, können zusätzlich eine Mobilitätsprämie beantragen (max. in Höhe von 14 % der erhöhten Entfernungspauschale). Ein entsprechender Antrag ist gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 auf dem Hauptvordruck unter Beifügung der Anlage Mobilitätsprämie zu stellen.
Auch im Kalenderjahr 2022 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige im Rahmen der Einkommensteuererklärung die sogenannte Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben unter folgenden Voraussetzungen geltend machen:
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nicht geltend gemacht.
- Die berufliche oder betriebliche Tätigkeit am jeweiligen Tag wird ausschließlich in der heimischen Wohnung erbracht.
- Die erste Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte wird am jeweiligen Tag nicht aufgesucht.
Für jeden Tag, an dem diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Betrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Kalenderjahr, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Home-Office-Pauschale erhöht nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2022 in Höhe von 1.200 Euro. Für Home-Office-Tage können neben der Pauschale keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Aufwendungen für Zeitfahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs, die für den Weg zur Arbeit erworben wurden (zum Beispiel Monats- und Jahreskarten), bleiben abzugsfähig.
Hinweis: Ab 2023 gelten für die Homeoffice-Pauschale höhere Beträge (6 Euro/Tag, max. 1.260 Euro/Jahr) und weniger strenge Voraussetzungen; zugleich wurden ab 2023 die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geändert.
Nähere Informationen und Wissenswertes finden Sie in unserem gesonderten Artikel zur Energiepreispauschale.
Für die Jahre 2020 bis 2023 hat der Gesetzgeber zur Bewältigung der Corona-Krise die Höchstbeträge bei der Verlustverrechnung deutlich angehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wird die Verlustverrechnung in § 10d Absatz 1 Einkommensteuergesetz durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 neu geregelt.
Für den Veranlagungszeitraum 2022 gilt - vereinfacht dargestellt - Folgendes:
- Für eine Verlustverrechnung sind grundsätzlich negative Einkünfte zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden konnten.
- Der ausgleichfähige Höchstbetrag beträgt 10.000.000 Euro. Im Falle der Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz beträgt der Höchstbetrag 20.000.000 Euro.
- Der Ausgleich (Verlustrücktrag) erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Ist ein Ausgleich im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht vollständig möglich, erfolgt der verbleibende Verlustrücktrag in den zweiten dem Verlustentstehungsjahr voranggegangenen Veranlagungszeitraum.
- Verbleibt danach immer noch ein nicht ausgeglichener Betrag, kann dieser unter den besonderen Voraussetzungen des § 10d Absatz 2 Einkommensteuergesetz in den auf den Entstehungszeitraum folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden (Verlustvortrag).
Besondere Hinweise:
- Die Regelungen zur Verlustverrechnung berücksichtigt Ihr Finanzamt von Amtswegen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
- Die bis 2021 gegebene Möglichkeit, die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag auf den steuerwirksamen Anteil zu beschränken, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2022 weggefallen. Es kann lediglich vollständig auf den Verlustrücktrag verzichtet werden. In diesem Fall wird der Verlust ins nächste Jahr vorgetragen.
Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Freibeträge zur Einkommensteuer 2022 zum Download zur Verfügung.