Themenübersicht
- Freibeträge - wichtige Anpassungen
- Jobtickets
- Mietwohnungsneubau - der neue § 7b Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonderausgabenabzug für die Basiskranken- und Pflegeversicherung eines Kindes
- Vordrucke zur Steuererklärung 2019
1. Freibeträge - wichtige Anpassungen
Freibetrag |
Monatlich bis 30.06.2019 |
Monatlich ab 01.07.2019 |
Jahresbetrag 2019 |
---|---|---|---|
Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) |
- | - | 9.168 € |
Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) |
- | - | 2.490 € |
Kindergeld 1./2. Kind (§ 66 Abs. 1 EStG) |
194 € | 204 € | 2.388 € |
Kindergeld 3. Kind (§ 66 Abs. 1 EStG) |
200 € | 210 € | 2.460 € |
Kindergeld ab 4. Kind (§ 66 Abs. 1 EStG) |
225 € | 235 € | 2.760 € |
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) |
- | - | 9.168 € |
2. Jobtickets
Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein sogenanntes Jobticket oder zahlt er einen Zuschuss dazu, ist das gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn das Ticket/der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Diese Regelung gilt ab dem Jahr 2019. Allerdings mindert das steuerfreie Ticket/der steuerfreie Zuschuss Ihre Werbungskosten (Entfernungspauschale).
Wird das Jobticket nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt (Gehaltsumwandlung), liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der mit Ihren individuellen Steuermerkmalen dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Arbeitgeber kann das Ticket alternativ mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % besteuern, der pauschal besteuerte Betrag mindert die Entfernungspauschale. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung weist der Arbeitgeber den Betrag aus, um den in Ihrem Fall die Entfernungspauschale zu mindern ist.
Neu ab 2019: Ihr Arbeitgeber hat - auch in Fällen der Gehaltsumwandlung - die zusätzliche Wahlmöglichkeit, den Wert des Jobtickets oder den gezahlten Zuschuss mit 25 % (ohne Minderung der Entfernungspauschale) pauschal zu besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
3. Mietwohnungsneubau - der neue § 7b EStG
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 fördert die Bundesregierung private Investitionen zur Schaffung neuer Mietwohnungen. Dazu wurde in § 7b EStG eine neue Sonderabschreibungsmöglichkeit geschaffen.
Überblick und Voraussetzungen
- Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage (BMG).
- Daneben ist die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Das führt zu einem maximalen Abschreibungsvolumen von 28 % der BMG im Begünstigungszeitraum.
- Begünstigt ist die Anschaffung/Herstellung neuer Wohnungen, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
- Die entgeltliche Vermietung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren erfolgen; bei Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen sind die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen verzinslich rückgängig zu machen.
- Der Bauantrag/die Bauanzeige muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt bzw. getätigt worden sein. Das gilt auch für angeschaffte Objekte, hier ist nicht das Datum des Kaufvertrags maßgeblich.
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (Baukostenobergrenze).
- Die BMG beträgt maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze).
- Die beihilferechtlichen Voraussetzungen nach der „De-minimis-Verordnung“ der Europäischen Union sind zu beachten.
Aufgrund der Komplexität der Regelungen des neuen § 7b EStG hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zu den Anwendungsgrundsätzen und zu Zweifelsfragen veröffentlicht. Bitte beachten Sie: Die Finanzämter dürfen keine Steuerberatung durchführen. Steuerliche Sachverhalte werden nur im Nachhinein geprüft und rechtlich beurteilt.