Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen III/2025

Wurden Ihnen gegenüber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Körperschaftsteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind die im Vorauszahlungsbescheid genannten Termine Ihre Zahlungstermine. Die festgesetzten Vorauszahlungen müssen spätestens zum genannten Termin gezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Festsetzung einer sogenannten „5. Rate“ für Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG weiterhin 15 Monate (bzw. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 23 Monate) beträgt. Sollte sich abzeichnen, dass die bisher festgesetzten Vorauszahlungen die voraussichtliche Steuerschuld nicht decken, empfehlen wir eine rechtzeitige Antragstellung.
Bitte beachten Sie auch, dass das Finanzamt keine Zahlungserinnerungen für Vorauszahlungen mehr verschickt. Um negative Folgen einer verspäteten Zahlung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, so verpassen Sie keinen Zahlungstermin.