„Wir möchten den Hessinnen und Hessen die Abgabe der für die überarbeitete Grundsteuer notwendigen Erklärung so einfach wie möglich machen. Deshalb werden wir im Juni 2022 allen Eigentümerinnen und Eigentümer mit Grundbesitz in Hessen ein individuelles Informationsschreiben schicken. Es soll im Juni eingehen, und damit genau rechtzeitig zur Abgabe der Erklärung, die vom 1. Juli bis Ende Oktober 2022 vorgesehen ist. Mit dem Schreiben möchten wir das jeweilige Aktenzeichen für den Vorgang sowie eine Checkliste zur Vorbereitung der Erklärung und Daten zur Lage des Grundbesitzes liefern“, sagte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute. „Das Hessen-Modell der Grundsteuer ist ohnehin einfach, gerecht und verständlich. Wir versuchen darüber hinaus, den Bürgerinnen und Bürgern so gut es geht bei der Umsetzung zu helfen.
Die neue Grundsteuer wird zwar erst ab dem Jahr 2025 eingeführt. Doch bereits im laufenden Jahr 2022 müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung ihrem Finanzamt eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Die Abgabe einer Erklärung ist auch für Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Flächen Pflicht. „Die Hessische Steuerverwaltung informiert bereits seit Jahresbeginn umfassend über die neue Grundsteuer. Am 28. März fordern die hessischen Finanzämter – wie andere Bundesländer auch – durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe der Erklärungen für Zwecke der Grundsteuer auf. Die Erklärungen müssen dabei vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Zudem weisen die für die Grundsteuerreform in Hessen zuständigen Finanzämter ab dem 28. März öffentlich, im Internet und mit Aushängen in den Ämtern nochmals verstärkt auf die Pflicht zur Abgabe der Erklärung hin“, erklärten Finanzminister Boddenberg und der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Jürgen Roßberg. Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung wird im Staatsanzeiger Nr. 13 vom 28. März 2022 auf der Seite 419 und auch im Informationsportal der Hessischen Steuerverwaltung im Internet unter www.grundsteuer.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht. Ebenso wird die öffentliche Bekanntmachung in den Eingangsbereichen der hessischen Finanzämter ausgehängt.