Im Jahr 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Daher gelten neue steuerliche Regelungen, die die Einkommensteuer (seit dem 1. Januar 2022), die Gewerbesteuer (seit dem 1. Januar 2022) und die Umsatzsteuer (seit dem 1. Januar 2023) betreffen. Hierdurch trägt der Gesetzgeber zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau bei. Gleichzeitig setzt er sich für den Klimaschutz ein.
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Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke
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Seit dem 1. Januar 2022 gelten für Photovoltaikanlagen neue steuerliche Regelungen, die den Ausbau erneuerbarer Energien fördern und gleichzeitig Bürokratie abbauen. Die bisherige Möglichkeit, Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt (peak) als „Liebhaberei“ einzustufen, entfällt für nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommene Anlagen. Stattdessen gilt ab 2022 die Steuerbefreiung nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes – mit erweiterten Grenzen und vereinfachten Voraussetzungen ab 2025.
Liebhaberei-Regelung: Antragstellung für Photovoltaikanlagen nicht mehr möglich
Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt (peak), die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, konntedie Einstufung als „Liebhaberei“ beantragt werden. „Liebhaberei“ bedeutet, dass Sie diese Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben und der Betrieb daher bei der Erhebung der Einkommensteuer nicht mehr zu berücksichtigen war. Deswegen mussten Sie keine Angaben mehr über den Betrieb dieser Photovoltaikanlagen in Ihrer Einkommensteuererklärung machen und keine Gewinnermittlung übermitteln.
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, können Sie keinen Antrag mehr stellen.
Anträge für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt (peak), die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, konnten bis zum 31. Dezember 2023 für alle offenen Veranlagungszeiträume bis 2021 gestellt werden.
Die Finanzverwaltung hat zu der „Liebhaberei“-Regelung das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Oktober 2021, Bundessteuerblatt I 2021, Seite 2202,Öffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht. Nähere Einzelheiten sind außerdem im unter den Downloads abrufbaren Merkblatt verfügbar.
Bitte beachten Sie: Für Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt (peak) kann weiterhin der Antrag auf „Liebhaberei“ gestellt werden (siehe Textziffer 5).
Ab 2022: Steuerbefreiung nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Steuerbefreiung nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Dadurch fällt bei auf, an oder in Gebäuden betriebenen Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten installierten Leistung keine Einkommensteuer mehr an. Sofern Sie nur nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes steuerbefreite Photovoltaikanlagen betreiben, müssen Sie insoweit auch keine Gewinnermittlung mehr abgeben.
Hierzu hat die Finanzverwaltung das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juli 2023, Bundessteuerblatt I 2023, Seite 1494,Öffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht.
Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung
Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 erworben, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt Folgendes:
Ob Ihre Photovoltaikanlage unter die Steuerbefreiung fällt, hängt in diesen Fällen insbesondere davon ab, auf, an oder in welcher Art von Gebäude sich die Anlage befindet (einschließlich Nebengebäude, wie zum Beispiel Gartenhäuser, Garagen, Carports) und welche maximale Leistung sie erbringen kann:
| Art des Gebäudes | Maximale Leistung der Anlage(n) in Kilowatt (peak) je Steuerpflichtiger oder Mitunternehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung) |
|---|---|
| Einfamilienhaus | 30,00 |
| Zwei- oder Mehrfamilienhaus | 15,00 je Wohneinheit |
| Gemischt genutzte Immobilie (zu Wohnzwecken und gewerblich) | 15,00 je Wohn/-Gewerbeeinheit |
| Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, zum Beispiel Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück | 30,00 |
| Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten | 15,00 je Gewerbeeinheit |
Wichtig: Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Leistung nicht begünstigt.
Gesamtgrenze pro Steuerpflichtigen: Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Sie bei dem Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen insgesamt die Grenze in Höhe von 100 Kilowatt (peak) pro steuerpflichtige Person oder Mitunternehmerschaft einhalten.
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 erworben, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt Folgendes:
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Befreiung von der Einkommensteuer nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes nochmals ausgeweitet.
Ihre Photovoltaikanlage fällt nun unter die Steuerbefreiung, wenn deren maximale installierte Leistung bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt, unabhängig von der Art des Gebäudes.
Es werden nun also alle Gebäudetypen gleichbehandelt und die Kilowatt (peak)-Grenze für Gebäude mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten wurde von 15 auf 30 Kilowatt (peak) je Einheit erhöht. Bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit ergeben sich dadurch keine Änderungen.
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind weiterhin unabhängig von ihrer Leistung nicht begünstigt.
Auch die bereits erwähnte Gesamtgrenze von 100 Kilowatt (peak) pro steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft gilt wie bisher.
Von der Gewerbesteuer befreit sind gewerbliche Tätigkeiten, die sich ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt (peak) beschränken (Erhebungszeiträume 2019 bis 2021: bis zu 10 Kilowatt (peak) (Paragraph 3 Nr. 32 des Gewerbesteuergesetzes).
Sind die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung erfüllt, sind Sie nicht verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt für Photovoltaikanlagen der sogenannte „Nullsteuersatz“ (nach Paragraph 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes). Das hat zur Folge, dass sich die Umsatzsteuer für die Lieferungen von Solarmodulen an Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf null Prozent mindert. Dies gilt auch für die Montage, die Speicher und die für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten. Hierunter fallen zum Beispiel der Wechselrichter, die Dachhalterung und das Solarkabel.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen oder
- Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen,
installiert wird.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 Kilowatt (peak) oder größer unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn die Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen beziehungsweise nachgewiesen wurden.
Auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Ergebnis werden Sie hierdurch finanziell entlastet und müssen bei Ihrem Finanzamt keine Vorsteuern mehr geltend machen. Die von Ihnen ab Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage ausgeführten Umsätze sind unter den Voraussetzungen des Paragraphen 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes im Rahmen der Kleinunternehmerregelung steuerfrei. Unter diesen Voraussetzungen wird die Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze nicht erhoben.
Ihre bisherige persönliche Steuernummer kann trotzdem bestehen bleiben und zum Beispiel für die Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage und die Abrechnung mit Ihrem Netzbetreiber über den eingespeisten Strom verwendet werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Februar 2023Öffnet sich in einem neuen Fenster, 30. November 2023Öffnet sich in einem neuen Fenster und vom 15.08.2024, im FAQ-Katalog „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“Öffnet sich in einem neuen Fenster und im Flyer „Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie“Öffnet sich in einem neuen Fenster des Bundesministeriums der Finanzen.
Wenn Ihre Photovoltaikanlage die oben dargestellten einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie aufgrund der gesetzlichen Vereinfachungen den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich bei Ihrem Finanzamt anzeigen. Auch die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ist nicht mehr erforderlich (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2023). Außerdem müssen Sie keine Einnahmenüberschussrechnung, keine Gewerbesteuererklärung und keine Umsatzsteuererklärung oder -voranmeldung abgeben.
Einkommensteuer und Gewerbesteuer
Die Einkommensteuerbefreiung (nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes) und Gewerbesteuerbefreiung (nach Paragraph 3 Nr. 32 des Gewerbesteuergesetzes) gelten nicht bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks.
Für Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt (peak) gilt weiterhin die Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Oktober 2021Öffnet sich in einem neuen Fenster (siehe Teilziffer 1.). Das hat zur Folge, dass Ihr Blockheizkraftwerk weder der Einkommensteuer noch der Gewerbesteuer unterliegt und Sie keine Einnahmenüberschussrechnung oder Gewerbesteuererklärung abgeben müssen.
Umsatzsteuer
Verkaufen Sie Ihren selbst erzeugten Strom zumindest teilweise an Ihren Energieerzeuger, sind Sie Unternehmer und Ihre Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Eine Ausnahme besteht für sogenannte Kleinunternehmer. Sie sind Kleinunternehmer, wenn ihr Gesamtumsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Gesamtumsatz 25.000 Euro nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung unmittelbar; bereits der überschreitende Umsatz unterliegt dann der Regelbesteuerung (siehe unten). Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, sind Ihre Umsätze steuerfrei, so dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird (Paragraph 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes). Dies bedeutet aber auch, dass Sie als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer, die Sie für die Anschaffung Ihres Blockheizkraftwerkes gezahlt haben, nicht als Vorsteuer bei Ihrem Finanzamt geltend machen können und nicht zurückgezahlt bekommen.
Sind die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht erfüllt oder verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, unterliegen Ihre Umsätze der Umsatzsteuer. In der Folge haben Sie bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt zu übermitteln und die darin selbst berechnete Steuer an das Finanzamt zu entrichten. Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Außerdem ist eine Umsatzsteuererklärung bis zum gesetzlichen Abgabetermin elektronisch (zum Beispiel über ELSTERÖffnet sich in einem neuen Fenster) an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Der sogenannte „Nullsteuersatz“ (siehe dazu unter Punkt 5 „Was ändert sich bei der Umsatzsteuer?“) gilt nur für Photovoltaikanlagen und daher nicht für Blockheizkraftwerke.