Diese trägt maßgeblich zur Effizienzsteigerung sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Steuerpflichtigen und Steuerberatenden bei. Deshalb hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur elektronischen Bekanntgabe geändert (§ 122aÖffnet sich in einem neuen Fenster der Abgabenordnung). Der elektronische Steuerbescheid wird künftig zum Regelfall, die Bekanntgabe in Papierform erfolgt nur noch auf Antrag als Ausnahme. Dies gilt ab dem 1. Januar 2027.
Die Gesetzesänderung sollte ursprünglich bereits ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt werden. Eine kürzlich ergangene Übergangsregelung gewährleistet aber, dass allen Beteiligten im Jahr 2026 die Möglichkeit gegeben wird, sich mit angemessener Vorlaufzeit auf die Änderungen einzustellen – so kann die Entwicklung zu einer digitalisierten Verwaltung bürgerfreundlich begleitet werden.
Für das Jahr 2026 ändert sich die bestehende Vorgehensweise bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (wie Steuerbescheiden) noch nicht. Sie erhalten Ihre Bescheide – wie bisher – nur dann elektronisch, wenn Sie zuvor in Ihrem ELSTERÖffnet sich in einem neuen Fenster-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben. Ansonsten erhalten Sie Ihre Bescheide weiterhin in Papierform per Post. Ein separater Antrag auf postalische Bekanntgabe ist hierfür nicht erforderlich!
Besitzen Sie selbst kein aktives ELSTER-Benutzerkonto, werden Sie auch weiterhin nicht von der elektronischen Bekanntgabe betroffen sein. Dies gilt auch über das Jahr 2026 hinaus. Ein Antrag auf postalische Bekanntgabe ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für Vollmachtnehmer (zum Beispiel Steuerberater), wenn diese ihre Vollmachten (noch) nicht in elektronischer Form übermitteln.
Grundsätzlich elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027 – postalische Bekanntgabe nur nach elektronischem Antrag
Nach der neuen Fassung der Abgabenordnung sollen Verwaltungsakte ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben werden. Anders als bisher bedarf es dazu keiner aktiven Einwilligung mehr. Die elektronische Bekanntgabe wird also zum Regelfall. Die Neuerung gilt für alle Steuerpflichtigen, die über ein aktives ELSTER-Benutzerkonto verfügen oder als Vollmachtnehmerin oder Vollmachtnehmer ihre Vollmachten in elektronischer Form übermitteln.
Falls Sie bereits über ein aktives ELSTER-Benutzerkonto verfügen oder als Vollmachtnehmerin oder Vollmachtnehmer Ihre Vollmachten in elektronischer Form übermitteln, dennoch aber ab dem 1. Januar 2027 eine postalische Bekanntgabe wünschen, haben Sie die Möglichkeit, hierfür einen elektronischen Antrag zu stellen:
Antragstellung über „Mein ELSTER“ (Bürgerinnen und Bürger ohne steuerliche Vertretung mit Empfangsvollmacht)
Im Online-Portal „Mein ELSTER“ finden Sie in der Rubrik „Formulare und Leistungen“ unter „Elektronische Bekanntgabe verwalten“ die Möglichkeit, einen Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe direkt online zu stellen (Schaltfläche „Dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen“).
Eine gesonderte Bestätigung zum Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe erfolgt nicht. Erkennbar ist die erfolgreiche Beantragung daran, dass die Schaltfläche nun mit „Dauerhafte postalische Bekanntgabe zurücknehmen“ benannt ist. Hierüber können Sie jederzeit den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe zurücknehmen und zur elektronischen Bekanntgabe wechseln.
Bitte verzichten Sie auf einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Finanzamt.
Antragsstellung für Vollmachtnehmende mit Empfangsvollmacht
Seit Anfang Juni 2026 haben Sie die Möglichkeit, den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe über die Kammer-Vollmachtsdatenbank (K-VDB) bzw. über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (siehe hierzu Erläuterungen zur Antragstellung über „Mein ELSTER“) zu erfassen.
Es gilt Folgendes für
Berufsträger, die die K-VDB nutzen:
Neuanlage von Vollmachten
Bei der Neuanlage von Vollmachten mit Bekanntgabevollmacht ist seit dem 29. April 2026 die elektronische Bescheidbekanntgabe standardmäßig vorbelegt. Sollen die Bescheide demgegenüber postalisch bekannt gegeben werden, muss dies in der jeweiligen Vollmacht ausgewählt werden.
Bestandsvollmachten
Zum 01. Juni 2026 wurden die Bestandsvollmachten mit postalischer Bekanntgabe (also diejenigen Vollmachten, für die bisher keine elektronische Bekanntgabe ausgewählt wurde) zurückgesetzt und eine bewusste Entscheidung der Vollmachtnehmer über den Bekanntgabeweg (elektronisch oder postalisch) abgefragt.
Lohnsteuerhilfevereine:
In allen Fällen, in denen eine elektronische Bekanntgabe möglich ist, erfolgt die technische Umsetzung des § 122a AO automatisiert zu Beginn des Jahres 2027.
Digitale Bekanntgabe
Grundvoraussetzung für die digitale Bekanntgabe ist das Vorhandensein einer E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über die Bereitstellung zum Datenabruf (DIVA-Mailadresse). Ist diese E-Mail-Adresse im Vollmachtnehmer-Datensatz über Mein ELSTER oder über die Software eines anderen Anbieters eingetragen worden, werden Anfang 2027 alle elektronisch übermittelten Vollmachten mit erteilter Empfangsvollmacht, die bisher nicht an der digitalen Bekanntgabe teilnehmen, im Rahmen eines Umstellungslaufs durch die Finanzverwaltung mit einem Merker zur Teilnahme an der digitalen Bekanntgabe versehen („Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben“). Sie brauchen für diese Umstellung nichts zu veranlassen. Steuerbescheide und sonstige Schreiben, die nach diesem Umstellungslauf vom Finanzamt erstellt werden, werden elektronisch bekanntgegeben.
Postalische Bekanntgabe:
Wünschen Sie für den Einzelfall eine postalische Bekanntgabe, können Sie nach dem Umstellungslauf per Vollmacht-Update die (automatisiert gesetzte) Teilnahme an der digitalen Bekanntgabe aus der betroffenen Vollmacht entfernen. Ein gesonderter Antrag i.S.d. § 122a Abs. 2 AO beim Finanzamt ist nicht erforderlich.
Falls Sie Ihre Vollmachten zwar bereits in elektronischer Form übermitteln, aber zunächst noch nicht von der Möglichkeit der digitalen Bekanntgabe für alle Vollmachten Gebrauch machen möchten, so achten Sie darauf, dass die E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf zum Jahresende 2026 nicht in Ihrem Vollmachtnehmer-Datensatz gespeichert ist. Beratungsstellen ohne E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf werden Anfang 2027 nicht auf eine elektronische Bekanntgabe umgestellt.
Mein ELSTER:
Die Eintragung/Löschung der E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf können Sie in „Mein ELSTER“ bei einer -qualifizierten- Beratungsstelle unter „Formulare und Leistungen“ > „Meine Beratungsstelle“ > „Einwilligung zur „elektronischen Bekanntgabe“ vornehmen.
Die digitale Bekanntgabe (DIVA-Teilnahme) kann über die „Vollmachtnehmersicht“ bei der Bearbeitung der einzelnen Vollmacht unter „Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben“ gesetzt bzw. entfernt werden.
Verwenden Sie hingegen Software eines anderen Anbieters, ist die erforderliche Vorgehensweise direkt beim Hersteller ihrer Software in Erfahrung zu bringen.
- Sonstige Vollmachtnehmer:
In allen Fällen, in denen eine elektronische Bekanntgabe möglich ist, erfolgt die technische Umsetzung des § 122a AO automatisiert zu Beginn des Jahres 2027.
Digitale Bekanntgabe:
Grundvoraussetzung für die digitale Bekanntgabe ist das Vorhandensein einer E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über die Bereitstellung zum Datenabruf (DIVA-Mailadresse). Ist diese E-Mail-Adresse im Vollmachtnehmer-Datensatz über Mein ELSTER oder über die Software eines anderen Anbieters eingetragen worden, werden Anfang 2027 alle elektronisch übermittelten Vollmachten mit erteilter Empfangsvollmacht, die bisher nicht an der digitalen Bekanntgabe teilnehmen, im Rahmen eines Umstellungslaufs durch die Finanzverwaltung mit einem Merker zur Teilnahme an der digitalen Bekanntgabe versehen („Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben“). Sie brauchen für diese Umstellung nichts zu veranlassen. Steuerbescheide und sonstige Schreiben, die nach diesem Umstellungslauf vom Finanzamt erstellt werden, werden zum Datenabruf bereitgestellt. Ergreifen Sie daher gerne noch in 2026 die Gelegenheit, die E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf zu hinterlegen, um damit komfortabel den Zugang zur digitalen Bekanntgabe zu erhalten.
Postalische Bekanntgabe:
Wünschen Sie für den Einzelfall eine postalische Bekanntgabe, können Sie nach dem Umstellungslauf per Vollmacht-Update die (automatisiert gesetzte) Teilnahme an der digitalen Bekanntgabe aus der betroffenen Vollmacht entfernen. Ein gesonderter Antrag i.S.d. § 122a Abs. 2 AO bei Ihrem Finanzamt ist nicht erforderlich.
Falls Sie Ihre Vollmachten zwar bereits in elektronischer Form übermitteln, aber zunächst noch nicht von der Möglichkeit der digitalen Bekanntgabe für alle Vollmachten Gebrauch machen möchten, so achten Sie darauf, dass die E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf zum Jahresende 2026 nicht in Ihrem Vollmachtnehmer-Datensatz gespeichert ist. Datensätze ohne E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf werden Anfang 2027 nicht auf eine elektronische Bekanntgabe umgestellt.
Mein ELSTER:
Die Eintragung/Löschung der E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf können Sie in Mein ELSTER unter „Formulare und Leistungen“ > „Einwilligung zur „elektronischen Bekanntgabe“ vornehmen.
Die digitale Bekanntgabe (DIVA-Teilnahme) kann über die „Vollmachtnehmersicht“ bei der Bearbeitung der einzelnen Vollmacht unter „Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben“ gesetzt bzw. entfernt werden.
Verwenden Sie hingegen Software eines anderen Anbieters, ist die erforderliche Vorgehensweise direkt beim Hersteller ihrer Software in Erfahrung zu bringen.
Ab dem 1. Januar 2026 Änderung des Bekanntgabezeitpunkts bei der elektronischen Bekanntgabe
Ab 1. Januar 2026 gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf in Ihrem ELSTER-Konto als bekanntgegeben. Es kommt nicht mehr – wie bisher – auf die elektronische Benachrichtigung per E-Mail über die Datenbereitstellung an. Maßgebend ist die elektronische Bereitstellung des Bescheids und somit die Möglichkeit des Datenabrufs in Ihrem Nutzerkonto. Gleichwohl wird eine Benachrichtigungs-E-Mail selbstverständlich weiterhin verschickt, um Sie über die Bereitstellung des Bescheides zu informieren.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld in dieser Übergangsphase!
Die elektronische Zustellung von Steuerbescheiden ist ein bedeutender Schritt in Richtung Digitalisierung. Die Umstellung eröffnet zugleich auch den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, sich in eigenen Verwaltungsangelegenheiten digitaler aufzustellen und die Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung effizienter zu gestalten. Wir ermuntern daher ausdrücklich dazu, die Möglichkeit, elektronisch mit der Steuerverwaltung zu kommunizieren, zu nutzen.