Frafik mit gewerbesteuerlichen Begriffen

Gewerbesteuererklärung

mit weiteren Hinweisen.

Lesedauer:3 Minuten

Für die Fristen zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung gelten die zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung genannten Fristen analog. Das bedeutet, nicht beratene Personen müssen ihre Gewerbesteuererklärung bis zum 31.07. des auf den Veranlagungszeitraum (VZ) folgenden Jahres abgeben. Für beratene Personen verlängert sich die Frist grundsätzlich auf den 28./29.02. des Zweitfolgejahres.

Bitte beachten Sie, dass die Finanzämter lediglich den Gewerbesteuermessbetrag feststellen und der für die Gewerbesteuer zuständigen Gemeinde mitteilen. Die Festsetzung der Gewebesteuer selbst erfolgt dann durch die jeweilige Gemeinde. Diese ist auch für die Zahlung der Gewerbesteuer und eventuelle Vorauszahlungen zuständig.

Besondere Hinweise

Hinweis für dieVeranlagungszeiträume (VZ) 2019 und 2020 bis 2024

Für steuerlich beratene Personen wurde für den VZ 2019 durch den Gesetzgeber eine neue Abgabefrist bestimmt. Sofern steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt sind (§ 149 Abs. 3 AO), sind die Erklärungen für den VZ 2019 spätestens bis zum 31.08.2021 abzugeben.

Für die VZ 2020 bis 2024 gelten auf Grund weiterer Sonderregelung die in der obigen Tabelle genannten Fristen.

Ein Antrag von Ihrer Seite ist hierfür nicht erforderlich.

WICHTIG!

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Steuererklärungen und Voranmeldungen fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden und fällige Zahlungen fristgerecht geleistet sind, um negative Folgen zu vermeiden.

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Erklärungen mit Einkünften aus L+F nach 19 Monaten) nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraum (VZ) oder nach dem in einer Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt hat das Finanzamt im Falle einer Steuernachzahlung einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festzusetzen (§ 152 Abs. 2 und 3 AO).

Eine vorab angeforderte Erklärung ist verspätet, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro.

Eine abzugebende Voranmeldung ist verspätet, wenn Sie nach den oben genannten Fristen (Umsatzsteuervoranmeldungs-/ Lohnsteueranmeldung) beim Finanzamt eingeht. Im Voranmeldungsverfahren kann das Finanzamt - abweichend von den vorgenannten Regelungen - wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Voranmeldung einen Verspätungszuschlag von maximal 25.000 Euro festsetzen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen allgemein und im Einzelnen ergeben sich aus § 152 AO.

Wie bereits unter den Abgabefristen dargestellt, wurden die Abgabefristen für steuerlich beratene Personen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 bis 2024 verlängert. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt in diesen Fällen nicht. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über das jeweilige Fristende hinaus (ggf. rückwirkend) auf Einzelantrag verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO vor. In diesem Fall wird ein Verspätungszuschlag grundsätzlich von Amts wegen festgesetzt.

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