Besondere Datenschutzhinweise der Steuerfahndungs- sowie Bußgeld- und Strafsachenstellen

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze mit datenschutzrechtlichem Bezug in den Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie Steuerfahndungsstellen der Steuerverwaltung.

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Vorwort

Die Finanzbehörden sind sowohl im Steuerverwaltungsverfahren als auch auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten tätig. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind sie zuständige Behörden für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Datenschutzrechtlich unterliegt diese Tätigkeit dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist danach insoweit nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO). Es gelten die Vorschriften des Ersten und Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ggf. speziellere Vorschriften – z. B. der Abgabenordnung (AO), der Strafprozessordnung (StPO) und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG).

Bei den Finanzbehörden sind die Bußgeld- und Strafsachenstellen und die Steuerfahndungsstellen für die Ermittlung von bußgeld- oder strafrechtlich relevanten Sachverhalten im Zusammenhang mit Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig. Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren aufgrund des § 386 Absatz 2 AO selbständig durch, nimmt die Bußgeld- und Strafsachenstelle die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen (§ 399 Absatz 1 AO).

Die Steuerfahndungsstellen können entweder selbständig oder auf Ersuchen der Bußgeld- und Strafsachenstellen oder der Staatsanwaltschaft tätig werden. Sie haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 404 Satz 1 AO).

Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch obige Stellen, soweit die Verarbeitung zwecks Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfolgt. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zur Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit einer Person in Verbindung stehen.

Anmerkung: Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.deÖffnet sich in einem neuen Fenster (Bundesrecht) und eur-lex.europa.euÖffnet sich in einem neuen Fenster (Recht der Europäischen Union) abrufen. Finanzbehörden im Sinne dieses Informationsschreibens sind das Bundeszentralamt für Steuern und die Finanzämter (vgl. § 386 Absatz 1 Satz 2 AO; § 1 Nr. 2, 1. Fall FVG).

Mit den folgenden Hinweisen werden Sie darüber informiert,

  • zu welchen Zwecken Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  • welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht haben und
  • an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können.

1. Zu welchen Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet?

Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich normierten Aufgaben der Bußgeld- und Strafsachenstellen und der Steuerfahndungsstellen erforderlich ist oder wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat.

Unter die Verarbeitung von Daten fällt insbesondere das Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Abrufen oder Löschen von Daten.

Zu den gesetzlich normierten Aufgaben der Bußgeld- und Strafsachenstellen zählen:

  • der Aufgriff, die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten, diesen gleichgestellten Straftaten bzw. Taten im Sinne des § 386 Absatz 2 Nummer 2 AO und Steuerordnungswidrigkeiten einschließlich der ggf. damit verbundenen Erwirkung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen und 
  • gegebenenfalls das Stellen des Antrags auf Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen im selbständigen Verfahren.

Zu den gesetzlich normierten Aufgaben der Steuerfahndungsstellen gehören:

  • die Erforschung von Steuerstraftaten, diesen gleichgestellten Straftaten bzw. Taten im Sinne des § 386 Absatz 2 Nummer 2 AO und Steuerordnungswidrigkeiten,
  • die Ermittlung der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen bzw. Bemessungsgrundlagen und
  • die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in

  • der Abgabenordnung (AO),
  • der Strafprozessordnung (StPO),
  • dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
  • dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) und
  • dem Ersten und Dritten Teil des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Personenbezogene Daten können – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens – zur Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben verarbeitet werden, etwa für andere Strafverfahren, für Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, für Gnadensachen, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Verfahrensakten nachzukommen oder um gesetzliche Mitteilungspflichten zu erfüllen.

2. Welche Rechte haben Sie?

Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von oben aufgeführten Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten verarbeitet werden, stehen Ihnen laut BDSG nachfolgende Rechte zu.

  • Recht auf Auskunft (§ 57 BDSG)
    Sie haben ein Recht, auf Antrag Auskunft darüber zu erhalten, ob Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen, beispielsweise bezüglich der Herkunft oder der Empfängerin oder des Empfängers der Daten und der geltenden Speicherdauer. Die Finanzbehörde kann jedoch von einer Auskunft absehen oder die Auskunftserteilung teilweise oder vollständig einschränken, wenn durch die Information die Ermittlungstätigkeit der vorgenannten Stellen oder anderer Strafverfolgungsbehörden gefährdet werden würde oder die Identität natürlicher Personen oder vertrauliche Informationen preisgegeben werden müssten.
    Die Finanzbehörde bestimmt im Übrigen die Form der Auskunftserteilung. Ein Recht auf Akteneinsicht ist damit nicht verbunden. Nur wenn die Finanzbehörde es für zweckmäßig hält, kann die Auskunft auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht dient ansonsten nicht der Verteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren und beinhaltet auch nicht die dazu erforderlichen Informationen. Ein Recht auf Akteneinsicht im Straf- oder Bußgeldverfahren kann sich aber aus anderen Vorschriften ergeben, insbesondere der StPO.
  • Recht auf Berichtigung (§ 58 Absatz 1 BDSG)
    Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht oder nicht mehr zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Das gilt jedoch nicht für den Inhalt einer Aussage (z. B. von Zeugen oder Verfahrensbeteiligten) oder für die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten durch die Strafverfolgungsorgane.
    Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle des Rechts auf Berichtigung ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.
  • Recht auf Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung (§ 58 Absatz 2 BDSG)
    Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen insbesondere dann zu, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten abgelaufen sind. Die Überwachung von Aussonderungsfristen und die Vernichtung von Fallakten erfolgen von Amts wegen.
    Würde eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen oder können Ihre personenbezogenen Daten wegen entgegenstehender gesetzlicher Gründe nicht gelöscht werden, können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht darauf haben, dass Ihre Daten nur noch eingeschränkt verarbeitet werden.
    Bei Bedarf sollten Sie diese Rechte schriftlich geltend machen.

3. An wen können Sie sich wenden?

Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten die Bußgeld- und Strafsachenstellen bzw. die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter Darmstadt, Frankfurt am Main I, Kassel, Offenbach am Main II, Wetzlar und Wiesbaden. Die betreffenden Finanzämter sind insoweit für die Datenverarbeitung verantwortlich.

In Angelegenheiten des Datenschutzes wenden Sie sich bitte an das jeweils für Sie zuständige Finanzamt. Darüber hinaus können Sie auch die gemeinsame Datenschutzbeauftragte der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der hessischen Finanzämter zu Rate ziehen. Sie ist erreichbar unter:

Telefon:  069 / 58303 – 2580
E-Mail:   datenschutz@ofd.hessen.de
Telefax:  069 / 58303 - 1090

Die Datenschutzbeauftragte ist für datenschutzrechtliche Angelegenheiten zuständig. Sie kann daher keine Auskünfte zu Inhalt oder Ablauf von Verfahren geben, die bei den entsprechenden Stellen im Finanzamt geführt werden. Sie erteilt darüber hinaus keine Rechtsberatung.

4. Beschwerderecht

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen wurde, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Kontaktdaten lauten:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postanschrift: Postfach 3163, 65021 Wiesbaden
Adresse: Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 1408 - 0
Telefax: 0611 / 1408 - 611
E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de
Internet: https://datenschutz.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

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