Auch in Hessen machte den Menschen in den vergangenen Wochen vielerorts Hochwasser zu schaffen. Die Betroffenen können nun mit Unterstützung in Form von steuerlichen Erleichterungen rechnen. Das gab heute Finanzminister Michael Boddenberg bekannt: „Durch die massiven Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen Ende Januar und im Februar sind in Nord-, Mittel- und Südhessen beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Menschen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Das Hochwasser hat viele hart getroffen. Deshalb möchten wir ihnen helfen. Die Hessische Steuerverwaltung unterstützt die Geschädigten mit steuerlichen Hilfen. Diese Entlastung ist mir wichtig, denn sie ist auch ein besonderer Ausdruck des Zusammenhalts in dieser ohnehin schon schwierigen Zeit.“
Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Überschwemmungen betroffen ist, kann bis zum 30. Juni dieses Jahres, unter Darlegung seiner/ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Auch das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen ist bis zum 30. Juni unter gewissen Voraussetzungen möglich. Zudem gilt: Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so ergeben sich hieraus steuerlich keine Nachteile für die Betroffenen. Diese sollten aber die Vernichtung beziehungsweise den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Wer die vom Hochwasser Betroffenen finanziell unterstützen möchte und hierfür Geld an eine Hilfsorganisation überweist, muss sich im Rahmen der Steuererklärung nicht um eine Zuwendungsbestätigung kümmern. Hier gilt als Nachweis der Überweisung beispielsweise ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige können von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau ihrer Betriebsgebäude in Höhe von bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten profitieren. Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung sogenannter beweglicher Anlagegüter – also etwa technischer Anlagen oder Maschinen – sind bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Diese und weitere steuerliche Hilfen sowie deren konkrete Voraussetzungen sind einem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen zu entnehmen. Den Erlass finden Sie auf unserer Homepage. Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.