Testament

Informationen für alle Fälle.

Erste Schritte bei Schenkungen und im Erbfall. Wir geben Ihnen einen allgemeinen Überblick über die Dinge, die steuerlich zu beachten sind und beantworten Ihre Fragen.

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Muss ich im Fall einer Schenkung oder Erbschaft selbst aktiv werden?

Ja, Schenkungen und Erbschaften sind innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Dies kann zunächst formlos per Brief erfolgen oder durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung.

An welches Finanzamt muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit richtet sich ausdrücklich nicht nach dem Wohnsitz des Beschenkten oder Erben, sondern nach dem letzten Wohnsitz des Schenkers bzw. des Erblassers. Für das Land Hessen sind drei Zentralfinanzämter für die Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung wie folgt zuständig:

Finanzamt Fulda (Gerbergasse 19, 36037 Fulda / Postfach 13 46, 36003 Fulda)
für die Bezirke der Finanzämter Bad Homburg v.d. Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt am Main I, II, III, IV und V-Höchst, Fulda, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Michelstadt, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus und Wiesbaden.
Das Finanzamt Fulda erreichen Sie unter der Rufnummer (0661) 9610-0.

Finanzamt Kassel (Altmarkt 1, 34125 Kassel / Postfach 10 12 29, 34012 Kassel)
für die Bezirke der Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder.
Das Finanzamt Kassel erreichen Sie unter der Rufnummer (0561) 7208-0.

Finanzamt Wetzlar (Frankfurter Straße 59, 35578 Wetzlar / Postfach 15 20, 35525 Wetzlar)
für die Bezirke der Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Marburg-Biedenkopf, Nidda, und Wetzlar.
Das Finanzamt Wetzlar erreichen Sie unter der Rufnummer (06441) 202-0.

Wonach richtet sich die Höhe der Steuer?

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbes und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Je näher der Erwerber mit dem Erblasser bzw. Schenker verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge und desto geringer ist die zu entrichtende Steuer.

Freibeträge und Steuerklassen

Die Freibeträge und Steuerklassen bei Schenkungs- und Erbvorgängen sind nicht identisch mit denen der Einkommensteuer. Es gibt lediglich drei Steuerklassen, in die folgende Personenkreise fallen:

Steuerklasse I: Ehegatte, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und deren Abkömmlinge sowie Eltern und Großeltern im Erbfall.

Steuerklasse II: Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, Geschwister (auch Halbgeschwister), Nichten und Neffen (hier nur die Kinder von Geschwistern), Stiefeltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte, sowie der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber.

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