Sie wollen in Kürze ein Studium beginnen oder sind vielleicht schon im Studium? Dann gibt es sicher viele neue Dinge, die für Sie zu beachten sind. Auch außerhalb des eigentlichen Studiums.
Ein Studium kostet Geld und muss finanziert werden. Neben der Unterstützung durch Eltern und ggf. BAföG finanzieren sich viele Studentinnen und Studenten durch kleine Nebenjobs oder gar eine vollumfängliche nichtselbständige Tätigkeit. Auch eigene Geschäftsideen werden schon während des Studiums umgesetzt, um auf selbständiger Basis Einkünfte zu generieren.
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen aus steuerlicher Sicht erste Antworten auf Ihre Fragen geben, damit von Anfang an nichts schiefläuft.
Ich erhalte ausschließlich BAföG – muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind grundsätzlich steuerfrei. Werden keine weiteren Einkünfte bezogen, muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Ich habe weitere Einkünfte – was muss ich steuerlich beachten?
Sofern Sie eigene Einkünfte erzielen, kommt es auf die Art und Höhe der Einkünfte im Kalenderjahr an. Davon ist abhängig, ob auf die erzielten Einkünfte Steuern anfallen und ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
- Wenn Sie z. B. freiberuflich oder gewerblich tätig sind, müssen Sie Ihre Tätigkeit grundsätzlich beim Finanzamt anzeigen und in der Regel auch entsprechende Steuererklärungen abgeben. Neben einer Einkommensteuererklärung sind das eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) und ggf. auch eine Umsatzsteuererklärung.
Als Freiberufler oder Gewerbetreibender müssen Sie Ihre Steuererklärungen und die Gewinnermittlung immer in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln. Wir empfehlen Ihnen dazu die kostenfreie Plattform "Mein ELSTER". - Wenn Sie einer nichtselbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen, kommt es darauf an, wie hoch Ihre Einkünfte im Kalenderjahr waren.
- Einkünfte aus einem Minijob, der über die Minijob-Zentrale abgerechnet wird (bis 450 €), brauchen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden.
Kann ich Aufwendungen für mein Studium steuerlich absetzen?
Die Kosten eines Erststudiums können bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt nur in Betracht, wenn das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet oder zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen worden ist.