Erklärung zum Grundsteuermessbetrag

Wenn Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) in Hessen sind, sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben.

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