Dorfansicht mit Photovoltaikanlagen auf Dächern.

Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken

Steuerliche Hinweise zur Errichtung und zum Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage oder eines kleinen Blockheizkraftwerkes.

Lesedauer:5 Minuten

Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockheizkraftwerk und speisen Sie den erzeugten Strom zumindest teilweise entgeltlich in das öffentliche Netz ein, üben Sie damit eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus und erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Umsatzsteuer und Einkommensteuer werden sowohl auf den verkauften Strom als auch auf den von Ihnen selbst verbrauchten Strom erhoben.

Für bestimmte Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt können Sie für die Einkommensteuer nach dem BMF-Schreiben vom 29.Oktober 2021Öffnet sich in einem neuen Fenster eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Die Regelung gilt grundsätzlich für bereits betriebene als auch für neu errichtete Anlagen. Nutzen Sie zusätzlich für die Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung, sind Ihre steuerlichen Pflichten und der damit verbundene (steuerliche) Aufwand besonders gering.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl I S. 2294-2327) enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen.

Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel werden weitere steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut.

Durch den eingefügten § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz werden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt, wenn sie eine bestimmte Bruttoleistung nicht übersteigen (z.B. 30 Kilowatt bei Einfamilienhäusern). Im Übrigen kommt es weder auf den Zeitpunkt der Errichtung der PV-Anlage (Alt- und Neuanlage) noch auf die Ertragskraft der Anlage oder die Verwendung (Eigennutzung oder Einspeisung in das Stromnetz) des erzeugten Stroms an. Sofern ausschließlich gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielt werden, entfällt zudem die Verpflichtung zur Erstellung einer Gewinnermittlung und damit die Abgabe einer Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum 2022 in diesen Fällen. Zur Klärung weiterer Einzelheiten ist die Veröffentlichung eines BMF-Schreibens angedacht.

Daneben wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 1. Januar 2023 angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent (sog. Nullsteuersatz) für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG handelt.

Zur Klärung diverser Einzelfragen in Bezug auf die oben dargestellten neuerlichen umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen wird auf das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023Öffnet sich in einem neuen Fenster

Nähere Informationen zur bisherigen Vereinfachungsregel bei der Einkommensteuer nebst den dazugehörigen Voraussetzungen, zur Umsatzbesteuerung und Gewerbesteuer (jeweils ohne die Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022) finden Sie im nachfolgenden Text sowie im Merkblatt zur Steuervereinfachung für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Zudem steht Ihnen ein Antragsformular/FragebogenÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung.

Weitere allgemeine Hinweise für die erstmalig aufgenommene Tätigkeit der Stromerzeugung durch Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks, zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu Steuererklärungs- und Anzeigepflichten können Sie der Broschüre "Steuerwegweiser für ExistenzgründerÖffnet sich in einem neuen Fenster" entnehmen.

Umsatzsteuer

Verkaufen Sie Ihren selbst erzeugten Strom zumindest teilweise an Ihren Energieerzeuger, sind Sie Unternehmer und Ihre Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Merkblatt zur Steuervereinfachung für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke Tz. 3Öffnet sich in einem neuen Fenster

Eine Ausnahme besteht hingegen für sogenannte Kleinunternehmer. Voraussetzung ist, dass die Umsätze im Gründungsjahr nicht mehr als 22.000 € betragen und im Folgejahr 50.000 € nicht übersteigen werden. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Dies bedeutet aber auch, dass Sie die Umsatzsteuer, die Sie für die Anschaffung Ihrer Anlage gezahlt haben, nicht als Vorsteuern bei Ihrem Finanzamt geltend machen können und nicht zurückgezahlt bekommen.

Verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und unterliegen Ihre Umsätze daher der Umsatzsteuer, haben Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt zu übermitteln und die darin selbst berechnete Steuer an das Finanzamt zu entrichten. Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Darüber hinaus ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum gesetzlichen Abgabetermin elektronisch (z.B. über www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.